Berufshaftpflicht Rechtsanwalt
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Auf einen Blick
Der Syndikusanwalt ist ein von der Rechtsanwaltskammer zugelassener Rechtsanwalt, der in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber unabhängig tätig ist – etwa in einer Stiftung, einem Verband oder einem Unternehmen. Seit 2016 verwendet der Gesetzgeber dafür den Begriff Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO).
Anders als der reine Unternehmensjurist muss der Syndikus eine eigene Kanzlei unterhalten. Häufig geschieht das formell als „Wohnzimmerkanzlei", bei der der Wohnsitz als Kanzlei bei der Rechtsanwaltskammer angemeldet wird. Auch ein Steuerberater kann Syndikus sein – als Syndikus-Steuerberater.
Kosten berechnen
Das Tätigkeitsfeld eines Syndikusanwalts ist breit: Er berät zu wirtschaftsrechtlichen Fragen wie Haftungs- und Versicherungsfällen, marken- und urheberrechtlichen Themen oder Vertragsabschlüssen und deckt damit fast alle rechtlich relevanten Bereiche seines Unternehmens ab. Eine passende Berufshaftpflichtversicherung ist deshalb wichtig.
Jeder Syndikusanwalt benötigt eine Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer. Bleibt es allein beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber, ist keine eigene private Berufshaftpflicht erforderlich. Sobald der Syndikus jedoch gleichzeitig als Rechtsanwalt mit eigenen Mandanten tätig ist, besteht Versicherungspflicht: Er muss eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte nachweisen.
Für Syndikusrechtsanwälte muss die Pflichtdeckung mindestens 250.000 € je Versicherungsfall und eine Jahreshöchstleistung von 1.000.000 € betragen. Bei Berufsgesellschaften wie der PartG mbB oder der Rechtsanwalts-GmbH gilt nach § 51a/59j BRAO eine deutlich höhere Pflichtdeckung.
| Form | je Versicherungsfall | Jahreshöchstleistung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Syndikusanwalt (Einzel) | 250.000 € | mind. 1 Mio. € | § 51 BRAO |
| PartG mbB | 2,5 Mio. € (× Partner) | mind. 10 Mio. € | § 51a/59j BRAO |
| Rechtsanwalts-GmbH | 2,5 Mio. € (× Partner) | mind. 10 Mio. € | § 59j BRAO |
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Seit dem 01.07.2021 gilt das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) – Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer & Kanzleien.
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Bereits ab 4,73 € netto im Monat (56,70 € im Jahr) versichert. Die Prämie richtet sich vor allem nach dem Honorarumsatz Ihrer Kanzlei – manche Versicherer gewähren Umsatznachlässe von bis zu 85 % auf die Grundprämie. Zwei Beispiele:
Bei einer Deckungssumme von 250.000 € und Honorareinnahmen bis 15.000 € netto ist mit einem Jahresbeitrag zwischen 56,70 € und 816,00 € netto zu rechnen (ohne weitere Nachlässe).
Bei einer Deckungssumme von 250.000 € und Honorareinnahmen bis 50.000 € netto liegt der Jahresbeitrag erfahrungsgemäß zwischen 113,40 € und 816,00 € netto (ohne weitere Nachlässe).
Schon ein Euro mehr Umsatz kann in eine höhere Beitragsstufe führen, während ein anderer Anbieter dann deutlich günstiger wäre. Während einige Versicherer Umsatznachlässe nur bis 30.000 € gewähren, bieten andere bis 50.000 € oder sogar bis 100.000 € – genau hier setzt unser unabhängiger Vergleich an.
Je nachdem, wessen Tätigkeit abgesichert wird, unterscheidet die Versicherung zwei Fälle:
Der Syndikus wird ausschließlich für seine selbstständige Nebentätigkeit (eigene Mandate) versichert. Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Hier wird der Syndikus für den Arbeitgeber und seine Tätigkeit im Unternehmen versichert. Dieser Fall ist der Versicherung gesondert zu melden und wird nicht mit dem Syndikus-Nachlass rabattiert.
Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt den Arbeitgeber und möchte er seine Zulassung behalten, muss er den Wechsel nach den seit dem 01.01.2016 geltenden BRAO-Vorschriften seiner Rechtsanwaltskammer mitteilen und die Zulassung für die neue Tätigkeit beantragen.
Früher stellte die Kammer dafür einen Erstreckungsbescheid nach § 46b Abs. 3 BRAO aus, ohne die bisherige Zulassung zu widerrufen. In einem konkreten Fall (Wechsel von einem Verband in eine Personalleiter-Stelle, alte Tätigkeit bis 30.09.2017, neue ab 01.10.2017) erstreckte die Rechtsanwaltskammer die Zulassung trotz negativen Votums der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Voraussetzung ist, dass bereits bei der Mitteilung über das Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses ein neuer Zulassungsantrag für die neue Tätigkeit gestellt wird. Details zur Haftungsbegrenzung erläutern wir im Beitrag zur Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte.
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