Arbeitgeberwechsel des Syndikusanwalts
neue Befreiung zur Deutschen Rentenversicherung notwendig
Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber und möchte er seine Zulassung aufrechterhalten, so muss er nach den seit dem 01.01.2016 geltenden
Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) den Wechsel seiner Rechtsanwaltskammer mitteilen und die Zulassung auch für die neue Tätigkeit beantragen.
Das ging bisher relativ problemlos für den Syndikusanwalt, da nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die regionale Rechtsanwaltskammer, diese einen sogenannten Erstreckungsbescheid
nach § 46b Abs. 3 BRAO ausstellte, wonach die erteilte Zulassung sich auch auf die neue Tätigkeit erstreckt, weil weiterhin alle Voraussetzungen für die Zulassung auch
bei der neuen Tätigkeit erfüllt sind. Ein Widerruf der bisherigen Zulassung erfolgte in diesen Fällen nicht.
Im konkreten Fall war die Rechtsanwaltskammer Nürnberg bei dem Wechsel eines Syndikusrechtsanwalts von einem Verband in die Stellung des Personalleiters eines Unternehmens so vorgegangen.
Die alte Tätigkeit endete zum 30.09.2017 und die neue Tätigkeit begann zum 01.10.2017.
Die Kammer erstreckte die Zulassung – trotz negativen Votums der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), die immer anzuhören ist – auf die neue Tätigkeit.
Dagegen hat die DRV geklagt und der BGH hat festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer keinen Erstreckungsbescheid hätte erlassen dürfen, sondern sie hätte die bisherige Zulassung
widerrufen und eine neue Zulassung als Syndikus erteilen müssen.
Wichtig ist hierbei insbesondere die Feststellung, dass der Widerruf der alten Zulassung und der Ausspruch der neuen Zulassung in einem Verwaltungsakt geschehen kann.
Dies erleichtert die Arbeit der Kammern bei der Vielzahl der Verfahren ganz erheblich. Voraussetzung für einen solchen Bescheid ist aber auf jeden Fall, dass bei der Mitteilung des
Endes des einen Arbeitsverhältnisses, zu der der Syndikusanwalt berufsrechtlich verpflichtet ist, bereits ein neuer Zulassungsantrag für die neue Tätigkeit gestellt werden muss.
Mindestversicherungssumme Syndikusanwalt
Für Syndikus Rechtsanwälte muss die Pflichtdeckung gemäß § 51 BRAO mindestens mit
250.000 EUR je Versicherungsfall und einer
Jahreshöchstleistung von 1.000.000 EUR abgesichert werden.
Bei Berufsgesellschaften von Rechtsanwälten wie der
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
oder der
Rechtsanwalts GmbH beträgt gemäß § 51a / 59j BRAO die Pflichtdeckung mindestens
2.500.000 EUR je Versicherungsfall multipliziert mit der Anzahl der Partner und mindestens einer
Jahreshöchstleistung von 10.000.000 EUR.
Berufshaftpflicht Syndikusanwalt:
Der Syndikus wird ausschließlich für seine Nebentätigkeit versichert. Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Berufshaftpflicht Syndikusanwalt für den Arbeitgeber:
Der Syndikus wird für den Arbeitgeber und die Tätigkeit im Unternehmen versichert. Dieser Fall ist der Versicherung zu melden und wird nicht mit dem Syndikus Nachlass rabattiert.
Über die genaue Haftungsbegrenzung der Berufshaftpflicht Versicherung für Syndikusrechtsanwälte wird im Beitrag über die Berufshaftpflicht Versicherung für Rechtsanwälte erläutert.