Vermögensschaden-Haftpflicht Steuerberater

Maßgeschneiderte Angebote für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften

Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater sichert finanzielle Schäden ab, die Mandanten durch berufliche Fehler entstehen. Wir finden den passenden Tarif – bereits ab 80 €/Jahr netto (6,67 €/Monat).*

VSH Steuerberater auf einen Blick

  • Vermögensschaden-Haftpflicht ab 6,67 €/Monat netto*
  • Pflichtversicherung nach § 67 StBerG
  • Maßgeschneiderter Schutz durch individuelle Risikobewertung
  • Alle wichtigen Versicherer im kostenlosen Vergleich
  • Optimierung meist ohne Versichererwechsel
Stand: 22. Juni 2026

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Steuerberater im Vergleich

Selbstständige Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen Vermögensschäden aus ihrer Berufstätigkeit abzusichern. Die Deckungssumme muss mindestens 250.000 € betragen, bei der PartG mbB mindestens 1 Mio. €. Bei vorformulierten Haftungsbegrenzungen ist jeweils der vierfache Betrag zu versichern – also mindestens 1 Mio. € bzw. bei der PartG mbB 4 Mio. €.

Berufshaftpflichtvergleich bietet individuell maßgeschneiderten Schutz bei der Wahl einer passenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater.

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Vermögensschaden-Haftpflicht Steuerberater – Versicherungspartner im Vergleich

Haftungsrisiko des Steuerberaters mit der Vermögensschaden-Haftpflicht minimieren

Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater sichert in der Regel echte Vermögensschäden ab, die Dritten zugefügt werden – oft auch als Berufshaftpflicht bezeichnet. Sie deckt Schäden, die Mandanten durch Fehler und Versäumnisse ihres Steuerberaters entstehen.

Das Risiko ist hoch: Steuerberater tragen große Verantwortung – sie können falsch beraten, Fristen versäumen oder gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Schon eine falsche Empfehlung oder ein kleiner Zahlendreher kann den Versicherungsfall auslösen.

Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater, Kompetenz seit 1996
Die Vermögensschaden-Haftpflicht deckt das branchenspezifische Haftungsrisiko ab. Wir schaffen die Basis für die individuell bestmögliche Vertragsausgestaltung – bereits ab 80 €/Jahr netto (6,67 €/Monat).*
Vermögensschaden-Haftpflicht Steuerberater
6,67 €/Monat
ab 80,00 € netto/Jahr*
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Kosten der Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater

Was die Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater kostet, richtet sich u. a. nach dem Jahresumsatz. Einige Versicherer legen die Honorareinnahmen zugrunde – schon ein Euro mehr Umsatz kann den Beitrag verändern, während ein anderer Anbieter dann günstiger ist. Drei Beispielfälle:

Beispiel 1 (1 Steuerberater): Deckungssumme 250.000 € und Honorareinnahmen bis 15.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 100,00 € bis 785,00 € netto/Jahr.

Beispiel 2 (1 Steuerberater): Deckungssumme 250.000 € und Honorareinnahmen bis 50.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 256,97 € bis 816,00 € netto/Jahr.

Beispiel 3 (3 Steuerberater in Sozietät): Deckungssumme 1.000.000 € und Honorareinnahmen 1.000.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 2.358,00 € bis 5.143,50 € netto/Jahr.

Pflichtdeckung bei der Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater

Steuerberater & Berufsgesellschaften
250.000 €
je Versicherungsfall · 1.000.000 € Jahreshöchstleistung
§ 67 StBerG
Steuerberatungsgesellschaft mbB
1.000.000 €
je Fall × Anzahl Partner · mind. 4.000.000 € Jahreshöchstleistung
§ 67 StBerG (PartG mbB)

Vermögensschaden-Haftpflicht Steuerberater – Syndikus

Der Syndikus wird ausschließlich für seine Nebentätigkeit versichert. Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wird die Tätigkeit für den Arbeitgeber im Unternehmen versichert, ist dies der Versicherung zu melden und wird nicht mit dem Syndikus-Nachlass rabattiert.

Steuerberater – freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind wie Mitarbeiter zwingend über den Mandatsträger zu versichern; die namentliche Nennung beim Versicherer wird empfohlen. Eine unterbliebene Anzeige führt i. d. R. zur Anwendung des § 13 AVB, der eine erhebliche Verringerung der Versicherungsleistung zur Folge haben kann.

Das Honorar der Steuerberater

Das Honorar wird nach der Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet; Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder ein vereinbarter Stundensatz (etwa bei Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren). Nach §§ 67, 72 Abs. 1 StBerG müssen sich selbstständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gegen ihre Haftpflichtgefahren absichern; der Schutz muss die Aufgaben nach § 33 StBerG umfassen. Angestellte Berufsangehörige sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Haftpflicht ihres Arbeitgebers mitversichert sind.

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Maßgeschneiderte Angebote zur Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber-Schutz und zum Steuer-Straf-Rechtsschutz – für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte.

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Vermögensschaden-Haftpflichtvergleich für Steuerberater – Leistungen im Überblick

  • Transparenter, unabhängiger Online-Vergleich führender Versicherer
  • Maßgeschneiderter Schutz auf Grundlage Ihrer individuellen Bedarfsanalyse
  • Sicherer, bequemer Vertragsabschluss
  • Persönlicher Ansprechpartner mit Kompetenz seit 1996
  • Schnelle Abwicklung – Versicherungsschutz innerhalb von 24 Stunden
  • Professionelle Betreuung im Schadensfall & Kündigungsservice beim Wechsel

Der Beratungsprozess bei der Auswahl der Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater

  • Erhebung der Risikodaten & EDV-gestützte Bedarfsanalyse
  • Ermittlung des Versicherungsbedarfs, Vertragskonzeption und -gestaltung
  • Auf Mandantenstruktur und Tätigkeitsschwerpunkte maßgeschneiderte Lösungen
  • Berücksichtigung von Sonderrisiken (Anderkonten, Beirat/Aufsichtsrat, Mittelverwendung)
  • Prüfung von Bedingungen und Prämien
  • Zugang zum nationalen Versicherungsmarkt direkt in die Fachabteilungen
  • Zugang über eigenen und über Fremdanbieter-Tarifrechner
  • Relevante Gesellschaften auswählen, Angebote berechnen oder Anfragen versenden
  • Ausschreibungen nachhalten, ggf. Daten nacherheben und nachverhandeln
  • Angebote aus Rechner und Ausschreibung sammeln
  • Vergleich hinsichtlich Prämien und Bedingungen
  • Empfehlung & Hinweise zu Angeboten und Gesellschaften
  • Wünsche des Kunden bei der Auswahl berücksichtigen
  • Deckungsauftrag entgegennehmen, prüfen und an den Versicherer senden
  • Kurzfristige Übersendung von Deckungszusagen
  • Kontrolle der Dokumente (Kammerbestätigung, Versicherungsschein, Prämienrechnung)
  • Dokumente versenden und ablegen
  • Laufende Betreuung in fachlichen Versicherungsfragen
  • Ein- & Austritt von Berufsträgern stichtagsbezogen überwachen
  • Anpassung an verbesserte Marktkonditionen
  • Unterstützung im Schadenfall

Unsere Versicherungspartner bei der Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater

Unser Ziel ist die Minimierung Ihres Risikos. Eine Wechselempfehlung aus finanziellen Beweggründen ist für uns mangels Abschlussvergütung unerheblich – als Fachmakler vertreten wir rechtlich nur Ihre Interessen.

Haftungsbegrenzung Steuerberater in der Vermögensschaden-Haftpflicht (§ 67a StBerG)

§ 67a Abs. 1 StBerG

Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

  • durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (250.000 €). Eine wirksame Vereinbarung unterhalb der Mindestversicherungssumme zur AAB-Verwendung (unter 1.000.000 €) halten wir für sehr riskant, da die Kriterien der Individualvereinbarung meist nicht erfüllt werden.
  • durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, soweit Versicherungsschutz besteht. Dies ist die Mindestanforderung; die Versicherungssumme ist nach § 67 StBerG so vorzuhalten, dass auch der Mandant mit dem höchsten Risiko ausreichend geschützt ist.

§ 67a Abs. 2 StBerG

Die persönliche Haftung kann durch vorformulierte Bedingungen auf die namentlich bezeichneten Mitglieder einer Sozietät beschränkt werden, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse bearbeiten. Die Zustimmungserklärung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.

Durchgehend ist in BRAO, StBerG und WPO geregelt, dass ausschließlich der Anspruch des Auftraggebers begrenzt werden kann. Eine zu niedrig angesetzte Haftungssumme könnte als Vertrag zulasten Dritter (schwebend) unwirksam sein – mit der Folge der vollumfänglichen Haftung. Wir empfehlen daher, eine ausreichend hohe Deckungssumme (mindestens zur AAB-Verwendung) vorzuhalten, mit jedem Mandanten eine seinem Risiko angepasste, unterschriebene Haftungsbegrenzung zu treffen (§ 126 Abs. 1 BGB), ausreichend Puffer einzuplanen und die Vereinbarung regelmäßig zu überprüfen.

Häufige Fragen zur Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater

Stand: 22. Juni 2026

Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater (auch Berufshaftpflicht genannt) sichert echte Vermögensschäden ab, die Mandanten durch Fehler oder Versäumnisse des Steuerberaters entstehen – etwa durch Falschberatung, Fristversäumnisse oder einen Zahlendreher.

Ja. Nach §§ 67, 72 Abs. 1 StBerG müssen sich selbstständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gegen die Haftpflichtgefahren aus ihrer Berufstätigkeit absichern. Der Schutz muss die Aufgaben nach § 33 StBerG umfassen.

Die Pflichtdeckung beträgt nach § 67 StBerG mindestens 250.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € Jahreshöchstleistung. Bei der Steuerberatungsgesellschaft mbB mindestens 1.000.000 € je Fall multipliziert mit der Partnerzahl und mindestens 4.000.000 € Jahreshöchstleistung.

Bereits ab 80 €/Jahr netto (6,67 €/Monat). Beispiele: bei 250.000 € Deckung und Honorar bis 15.000 € ca. 100–785 €/Jahr; bis 50.000 € Honorar ca. 256,97–816 €/Jahr; drei Steuerberater in Sozietät mit 1 Mio. € Deckung und 1 Mio. € Honorar ca. 2.358–5.143,50 €/Jahr. Maßgeblich sind u. a. Umsatz und Deckungssumme.

Nach § 67a Abs. 1 StBerG kann der Ersatzanspruch für fahrlässig verursachte Schäden durch schriftliche Einzelvereinbarung bis zur Mindestversicherungssumme bzw. durch vorformulierte Bedingungen auf den vierfachen Betrag begrenzt werden. § 67a Abs. 2 erlaubt die Beschränkung der persönlichen Haftung auf namentlich benannte Sozietätsmitglieder. Eine ausreichend hohe Deckung wird dringend empfohlen.

Der Syndikus wird ausschließlich für seine Nebentätigkeit versichert; Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis sind ausgeschlossen. Die Tätigkeit für den Arbeitgeber ist gesondert zu melden. Freie Mitarbeiter sind zwingend über den Mandatsträger zu versichern – die namentliche Nennung beim Versicherer wird empfohlen, da sonst § 13 AVB greifen kann.

* Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsgründen auch als monatlicher Betrag dargestellt.