Maßgeschneiderte Angebote für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater sichert finanzielle Schäden ab, die Mandanten durch berufliche Fehler entstehen. Wir finden den passenden Tarif – bereits ab 80 €/Jahr netto (6,67 €/Monat).*
VSH Steuerberater auf einen Blick
Selbstständige Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen Vermögensschäden aus ihrer Berufstätigkeit abzusichern. Die Deckungssumme muss mindestens 250.000 € betragen, bei der PartG mbB mindestens 1 Mio. €. Bei vorformulierten Haftungsbegrenzungen ist jeweils der vierfache Betrag zu versichern – also mindestens 1 Mio. € bzw. bei der PartG mbB 4 Mio. €.
Berufshaftpflichtvergleich bietet individuell maßgeschneiderten Schutz bei der Wahl einer passenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater.
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Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater sichert in der Regel echte Vermögensschäden ab, die Dritten zugefügt werden – oft auch als Berufshaftpflicht bezeichnet. Sie deckt Schäden, die Mandanten durch Fehler und Versäumnisse ihres Steuerberaters entstehen.
Das Risiko ist hoch: Steuerberater tragen große Verantwortung – sie können falsch beraten, Fristen versäumen oder gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Schon eine falsche Empfehlung oder ein kleiner Zahlendreher kann den Versicherungsfall auslösen.
Die Vermögensschaden-Haftpflicht deckt das branchenspezifische Haftungsrisiko ab. Wir schaffen die Basis für die individuell bestmögliche Vertragsausgestaltung – bereits ab 80 €/Jahr netto (6,67 €/Monat).*
Was die Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater kostet, richtet sich u. a. nach dem Jahresumsatz. Einige Versicherer legen die Honorareinnahmen zugrunde – schon ein Euro mehr Umsatz kann den Beitrag verändern, während ein anderer Anbieter dann günstiger ist. Drei Beispielfälle:
Beispiel 1 (1 Steuerberater): Deckungssumme 250.000 € und Honorareinnahmen bis 15.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 100,00 € bis 785,00 € netto/Jahr.
Beispiel 2 (1 Steuerberater): Deckungssumme 250.000 € und Honorareinnahmen bis 50.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 256,97 € bis 816,00 € netto/Jahr.
Beispiel 3 (3 Steuerberater in Sozietät): Deckungssumme 1.000.000 € und Honorareinnahmen 1.000.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 2.358,00 € bis 5.143,50 € netto/Jahr.
Der Syndikus wird ausschließlich für seine Nebentätigkeit versichert. Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wird die Tätigkeit für den Arbeitgeber im Unternehmen versichert, ist dies der Versicherung zu melden und wird nicht mit dem Syndikus-Nachlass rabattiert.
Freie Mitarbeiter sind wie Mitarbeiter zwingend über den Mandatsträger zu versichern; die namentliche Nennung beim Versicherer wird empfohlen. Eine unterbliebene Anzeige führt i. d. R. zur Anwendung des § 13 AVB, der eine erhebliche Verringerung der Versicherungsleistung zur Folge haben kann.
Das Honorar wird nach der Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet; Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder ein vereinbarter Stundensatz (etwa bei Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren). Nach §§ 67, 72 Abs. 1 StBerG müssen sich selbstständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gegen ihre Haftpflichtgefahren absichern; der Schutz muss die Aufgaben nach § 33 StBerG umfassen. Angestellte Berufsangehörige sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Haftpflicht ihres Arbeitgebers mitversichert sind.
Maßgeschneiderte Angebote zur Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber-Schutz und zum Steuer-Straf-Rechtsschutz – für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte.
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Unser Ziel ist die Minimierung Ihres Risikos. Eine Wechselempfehlung aus finanziellen Beweggründen ist für uns mangels Abschlussvergütung unerheblich – als Fachmakler vertreten wir rechtlich nur Ihre Interessen.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
Die persönliche Haftung kann durch vorformulierte Bedingungen auf die namentlich bezeichneten Mitglieder einer Sozietät beschränkt werden, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse bearbeiten. Die Zustimmungserklärung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.
Durchgehend ist in BRAO, StBerG und WPO geregelt, dass ausschließlich der Anspruch des Auftraggebers begrenzt werden kann. Eine zu niedrig angesetzte Haftungssumme könnte als Vertrag zulasten Dritter (schwebend) unwirksam sein – mit der Folge der vollumfänglichen Haftung. Wir empfehlen daher, eine ausreichend hohe Deckungssumme (mindestens zur AAB-Verwendung) vorzuhalten, mit jedem Mandanten eine seinem Risiko angepasste, unterschriebene Haftungsbegrenzung zu treffen (§ 126 Abs. 1 BGB), ausreichend Puffer einzuplanen und die Vereinbarung regelmäßig zu überprüfen.
* Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsgründen auch als monatlicher Betrag dargestellt.