Steuerberatern & Steuerberatungsgesellschaften muss die Zusammenarbeit mit allen Vertretern der freien Berufe aufgrund eines Urteils ermöglicht werden

  • News

Aufgrund eines Urteils vom Bundesverfassungsgericht muss nun auch für Steuerberater & Steuerberatungsgesellschaften die Zusammenarbeit mit allen Vertretern der freien Berufe, gemäß § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetze (PartG) möglich sein. Vgl. § 50 Abs.1, Nr. 4 StBerG-E
Bisher war nur eine gemeinsame Tätigkeit in einer Gesellschaft mit Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten erlaubt. Der Gesetzesentwurf ist am 20.01.2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht worden, nachdem über 24 Berufskammern und Verbände zum Referentenentwurf Stellung genommen hatten. Seit dem 01.08.2022 ist dieses Änderung nun in Kraft.


Neue Berufsausübungsgesellschaft für Steuerberater Artikel

Mit dem neuen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften 1 hat der Gesetzgeber u.a. auf das Urteil vom Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.01.2016 (1 BvL 6/13) reagiert, das urteilte, dass interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Rechtsanwälten auch mit anderen freien Berufen (hier konkret mit Ärzten und Apothekern) möglich sein müssen.
Im Fokus dieses Gesetzes stand das anwaltlichen Berufsrecht, jedoch ist hier analog auch die interprofessionelle Zusammenarbeit des Steuerberaters neu geregelt worden.

Der Gesetzesentwurf ist am 20.01.2021 vom Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht worden und seit dem 01.08.2022 in Kraft.

1bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Neuregelung_Berufsrecht.pdf

Interprofessionelle Zusammenarbeit der Steuerberater mit allen Vertretern der freien Berufe gemäß § 1 Abs. 2 des PartG seit 01.08.2022 möglich

Bei der interprofessionellen Zusammenarbeit überschneiden sich die Kompetenzen unterschiedliche Berufe. Steuerberatern & Steuerberatungsgesellschaften ist eine gemeinsame Tätigkeit derzeit nur mit Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten erlaubt. Aufgrund des Urteils vom Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen seit dem 01.08.2022 auch Steuerberatern & Steuerberatungsgesellschaften die Zusammenarbeit mit allen Vertretern der freien Berufe, gem. § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetze ermöglicht werden.



Geplante Wahlfreiheit für Berufsausübungsgesellschaften

Ganz neu ist nunmehr der § 49 Steuerberatungsgesetz (StBerG-E) gefasst worden, nachdem Steuerberater sich in sogenannten Berufsausübungsgesellschaften verbinden dürfen. Zukünftig sollen alle Gesellschaftsformen, die nach deutschem und europäischem Recht zur Verfügung stehen, für die Berufsträger ermöglicht werden (vgl. § 49 Abs. 2 StBerG-E). Alle anerkannten Berufsausübungsgesellschaften müssen aber von der zuständigen Steuerberaterkammer zur Berufsausübung zugelassen und Mitglied der Kammer werden (vgl. § 53 Abs. 3 StBerG-E). Auch muss die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen (vgl. § 55f StBerG-E). Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft als juristische Person, soll dann für die notwendige berufsrechtliche Aufsicht sorgen und für die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften verantwortlich sein. Wie bei der Steuerberatungsgesellschaft bisher auch, so ist eine Berufsausübungsgesellschaft auch mit nur einem Gesellschafter möglich (vgl. § 49 Abs. 1, S. 2 StBerG-E).
Auch die Sozietät (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gilt als „Berufsausübungsgesellschaft“. Da die Sozien (Gesellschafter) jedoch unbegrenzt haften, muss diese Berufsausübungsgesellschaft nicht als solche anerkannt und versichert werden und kann ihren Status beibehalten wie bisher auch (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 StBerG-E). Das gleiche gilt natürlich auch für Einzelpraxen.

Ziel der Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ist es, der Rechtsanwaltschaft, der Patentanwaltschaft, Steuerberatern § Steuerberatungsgesellschaften gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern sowie weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen.

Neue Anpassung der Mindestversicherungssumme bei der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberatungsgesellschaften und Rechtsanwaltsgesellschaften gilt seit 01.08.2022

Wie bisher auch schon, gilt für die anerkannte Berufsausübungsgesellschaften mit Steuerberatern eine Pflichtversicherung. Neu ist jedoch, dass für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet oder die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, jetzt eine Mindestversicherungssumme von 1 Million EUR je Versicherungsfall abgeschlossen werden muss (vgl. § 55f Abs. 3 StBerG-E).
Dies bedeutet, dass alle Steuerberatungsgesellschaften jetzt eine Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € je Versicherungsfall, statt wie bisher von 250.000 EUR, vorhalten müssen. Steuerberatungsgesellschaften, die derzeit mit einer Deckungssumme von 1 Mio. EUR versichert sind, benötigen keine Anpassung des Versicherungsvertrages. Mitunter kann es aber empfehlenswert sein, die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater durch individuelle Risikobewertung neu abzuschließen bzw. zu optimieren.



Mit Wirkung des Gesetzes müssen gleichwohl alle Steuerberatungsgesellschaften eine neue Versicherungsbestätigung der Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Mio. EUR bei Ihre Steuerberaterkammer vorlegen.


Berufshaftpflichtvergleich bietet maßgeschneiderten Schutz bei der Wahl einer passenden Berufshaftpflichtversicherung sowie bei der Betriebshaftpflichtversicherung, Cyber Schutz Versicherung oder Steuer Straf Rechtschutz Versicherung für Steuerberater.

Reduzierung der Mindestversicherungssumme bei der Berufshaftpflichtversicherung möglich

Die Mindestversicherungssummen von 1 Mio. EUR für die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft reduziert sich jedoch auf 500.000 EUR je Versicherungsfall, wenn die Berufsträger voll und unbeschränkt für eine fehlerhafte Berufsausübung haften (vgl. § 55f Abs. 4 StBerG-E). Das wäre z.B. bei einer Steuerberatersozietät der Fall, die sich als Berufsausübungsgesellschaft haben anerkennen lassen, um z.B. mit Architekten oder Ingenieuren zusammenzuarbeiten.
Für die Sozietät aber auch die Einzelpraxis kann die Pflichtversicherungssumme von 250.000 EUR jedoch auch bleiben wie sie ist, da sie nicht verpflichtet sind (da unbeschränkte Haftung!) sich als Berufsausübungsgesellschaft anerkennen zu lassen (vgl. § 53 Abs. 1, S. 2 StBerG-E).
Ganz wichtig: auch für diese Sozietät, als anerkannte Berufsausübungsgesellschaft, ist dann eine neue Versicherungsbestätigung mit einer Deckungssumme von 500.000 EUR je Versicherungsfall bei der zuständigen Steuerberaterkammer vorzulegen. Diese Versicherungsbestätigung muss jedoch auch erst ab Wirkung des Gesetzes zum 01.08.2022 vorgelegt werden. Gleichwohl sollten sich alle Berufsträger, insbesondere alle StB-GmbHs, schon auf die anstehenden Änderungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung einstellen.
Die Jahreshöchstleistung muss mindestens den vierfachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme betragen (vgl. § 55f Abs. 5 StBerG-E). Hat die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft jedoch mehr als vier Gesellschafter / Geschäftsführer, so ist die Jahreshöchstleistung (= Mindestversicherungssumme mal Anzahl der Gesellschafter / Geschäftsführer) entsprechend nach oben anzupassen.
Neu ist jetzt auch, dass durch die interprofessionelle Zusammenarbeit die akzessorische Haftung der berufsfremden Gesellschafter/Geschäftsführer (also z.B. die der Architekten, Ingenieure, Ärzte etc.) jetzt in der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters mitversichert werden sollte (vgl. Gesetzesbegründung S. 237). Nur so kann erreicht werden, dass, sollte z.B. der Architekt für berufliche Fehler des Steuerberaters in Haftung genommen werden, auch Versicherungsschutz für den Architekt besteht.
Dies ist in der Realität sicher eher ein nur theoretischer Fall und da für die beruflichen Fehler des Steuerberaters ohnehin Versicherungsschutz über seine (bezahlte!) Berufshaftpflichtversicherung besteht, sollte diese Erweiterung beim Versicherer m.E. auch keine Mehrprämie kosten.
Um den für den Berufsträger den optimalen Versicherungsschutz (Preis/Leistung) zu erreichen, sollte der Berufsträger sich an spezialisierte Makler wenden, die auf die Berufshaftpflichtversicherung spezialisiert sind.

Bleiben Sie stets auf dem neuesten Stand und besuchen Sie uns auf Social Media. Um nichts zu verpassen abonnieren Sie uns und diskutieren Sie mit zu den Themen rund um Versicherungen für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Zurück zu News und Blog

In vielen Fällen ist die Pflichtdeckung bei der Berufshaftpflichtversicherung und die sich daraus ergebende Jahreshöchstleistung zu niedrig, um das Schadenpotential selbst einer durchschnittlichen Kanzlei abzudecken.
Eine rückwirkende Erhöhung der vereinbarten Deckungssumme ist in der Regel möglich, selbstverständlich frei von bereits bekannten Verstößen.




Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte


* Das Angebot richtet sich an Unternehmer, die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsbarkeitsgründen auch als monatliche Kosten dargestellt