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Die Vermögensschadenhaftpflicht darf bei dem – auch unberechtigten – Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat wie Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht helfen. Genau hier greift der Spezial-Straf-Rechtsschutz. Als Fachmakler seit 1996 finden wir den passenden Schutz.
Auf einen Blick
Zur Ergänzung der Vermögensschadenhaftpflicht und zur Abwehr unbegründeter Vorwürfe ist der Spezial-Straf-Rechtsschutz zusätzlich zur Berufshaftpflicht dringend zu empfehlen.
Übliche Schutzbehauptungen von Mandanten („Schocksituation") führen bei Vorsatzdelikten wie Beihilfe zur Steuerhinterziehung unweigerlich zum Deckungsversagen der Vermögensschadenhaftpflicht. Damit Sie sich weiter voll auf Ihre Mandanten konzentrieren können, sichert der Spezial-Straf-Rechtsschutz das Kostenrisiko ab – ab 24,42 €/Monat netto.*
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Als Steuerberater, Buch- und Wirtschaftsprüfer sind Sie täglich zahlreichen Risiken ausgesetzt. Insolvenzen, die Wirtschaftslage oder Zahlungsschwierigkeiten der Mandantschaft können dazu führen, dass Forderungen unbezahlt bleiben – das kann Ihre wirtschaftliche Situation belasten.
Wir unterstützen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – neben der Berufshaftpflicht und dem Cyber-Schutz – auch bei der Wahl einer passenden Steuer-Straf-Rechtsschutzversicherung, die Ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigt.
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Die Steuerberatung ist gefahrgeneigte Arbeit. Wenn Berater die steuerlichen Interessen ihrer Mandanten wahrnehmen, geraten sie nicht selten selbst unvorhergesehen in die Schusslinie der Strafverfolgungsbehörden. Zwar enthalten Abgabenordnung (AO) und Strafgesetzbuch (StGB) keine speziellen Straftatbestände für Steuerberater – das verhindert aber nicht, dass sie in steuerstrafrechtliche Ermittlungen gezogen werden.
Ermittlungen gegen Mandanten werden oft von der Aussage geprägt, man habe alles so gemacht, wie es der Steuerberater empfohlen habe. Damit liegt der „schwarze Peter" wieder bei der Beraterschaft. Erhält ein Berater etwa Kenntnis von Schwarzgeldkonten, muss er die Konsequenzen für die Steuererklärung bedenken – sonst droht schnell der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 370 AO, 25 StGB).
Wir empfehlen in jedem Fall die Absicherung des steuerstrafrechtlichen Risikos zur Deckung des erheblichen Kostenrisikos. Eine Erweiterung auf private Rechtsschutzrisiken aus einer Hand ist meist sehr sinnvoll; auch der Vertragsrechtsschutz aus schuldrechtlichen Verträgen kann eine lohnende Ergänzung sein.
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Auf Geheiß neuer Inhaber stellen Mitarbeiter des Steuerberaters beim Finanzamt ein Stundungsgesuch, obwohl ausreichende Barmittel vorhanden sind. Die Finanzverwaltung leitet ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe gegen Berater und Mitarbeiter ein; dem Berater werden Organisationsdefizite vorgehalten.
Bei einem desolat geführten Galvanikbetrieb (Mandatsübernahme nach Erkrankung des Vorgängers) werden Belege bei der Erklärung vergessen. Das Finanzamt ermittelt wegen möglicher leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO).
Der Ermittlungsführer sieht in der Zuführung noch nicht gekündigter Mandate aus einer ehemaligen Kanzlei ein standesrechtlich (StBerG) unzulässiges Verhalten, das der Berater dem Kollegen nicht pflichtgemäß angezeigt habe.
Bei einer Betriebsprüfung werden für 1999/2000 weitere Kundenzahlungen von 85.000 € festgestellt. Dem Steuerberater wird vorgeworfen, unzureichende Nachforschungen unternommen und nicht auf eine Berichtigung hingewirkt zu haben.
Ein GmbH-Geschäftsführer bedient fällige Sozialversicherungsabgaben nicht (§ 266a StGB). Dem Steuerberater wird psychische Beihilfe vorgeworfen: Er habe das Vorgehen quasi untätig geduldet und so ein Signal zum Fortfahren gegeben.
Ist der Berater eigenverantwortlich mit der Lohnbuchhaltung samt Abführung der Sozialversicherungsabgaben beauftragt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB), kommt er – gerade bei kleineren Unternehmen – auch als tauglicher eigenhändiger Täter des § 266a StGB in Betracht.
Nach dem Zusammenbruch einer GmbH gehören Ermittlungen wegen Buchführungs- bzw. Bilanzverstößen zum Standard (§ 331 HGB; Fristen nach § 264 HGB). Ist der Berater mit Buchführung und Bilanz beauftragt, ist er nicht nur Teilnehmer, sondern tauglicher eigenhändiger Täter der Bilanzdelikte.
Eine Mandantin stellt für einen Steuererlass unrichtige und teils gefälschte Unterlagen bereit; der Steuerberater bemerkt dies nicht. Bei einer Betriebsprüfung fliegt der Fall auf, woraufhin auch gegen den Berater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt wird.
Bei Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung gegen einen Mandanten wird die Steuerberaterin durchsucht; dabei gerät ihre eigene Steuererklärung ins Visier (angeblich falsche Versorgungsaufwendungen über drei Jahre).
Der Steuerberater erkrankt kurz vor Ende der Einspruchsfrist; die Steuerfachangestellte unterschreibt den Einspruch selbst. Da der Beruf „eigenverantwortlich" auszuüben ist, drohen dem Berater berufsgerichtliche Sanktionen.
Steuerberater Mirko W. stellt bei der Jahresbilanz die Überschuldung des Mandanten fest und weist auf die Pflicht zum Insolvenzantrag hin. Der Antrag unterbleibt, er führt dennoch die Finanzbuchhaltung weiter – und gerät unter den Verdacht der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.
Steuerfachgehilfin Karin F. macht bei einer delegierten Steuererklärung einen Fehler; der Mandant unterschreibt ungeprüft. Bei einer Betriebsprüfung fällt es auf – auch gegen sie wird wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ermittelt.
Wirtschaftsprüfer Rolf D. erteilt ein uneingeschränktes Testat, obwohl zwei Vorstandsmitglieder den Konzernabschluss bewusst falsch aufgestellt haben. Ihm wird Beihilfe zur unrichtigen Darstellung und die Verletzung von Prüferpflichten vorgeworfen.
Steuerberater Ferdinand C. soll auf Drängen des Mandanten falsche Angaben zur Betriebsklassifikation gemacht haben, wodurch Investitionszulagen von knapp 17.500 € erlangt wurden. Es wird wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug ermittelt.
Die Beispiele wurden von zwei spezialisierten Versicherern bereitgestellt. Hinweis: Aufgrund des Mehrfachverteidigungsverbots benötigt in Deutschland jeder Beschuldigte einen eigenen qualifizierten Verteidiger.
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