Maßgeschneiderter Schutz für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer sichert finanzielle Schäden ab, die Mandanten durch eine Fehl- oder Nichtberatung entstehen. Wir finden den passenden Tarif – bereits ab 16,25 €/Monat netto (195 €/Jahr).*
VSH Wirtschaftsprüfer auf einen Blick
Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) gelten neue Haftungssummen für Abschlussprüfer: Die Mindestversicherungssumme für den Wirtschaftsprüfer beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €, und eine Maximierung der Jahreshöchstleistung ist möglich.
Berufshaftpflichtvergleich ist Ihr Ansprechpartner für Personen und Kanzleien, die beruflich fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend oder aufsichtsführend für Dritte tätig sind. Für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte besteht die Pflicht zur dauerhaften Unterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflicht.
Wir bieten maßgeschneiderten Schutz bei der Vermögensschaden-Haftpflicht sowie bei Betriebshaftpflicht, Cyber-Schutz und Steuer-Straf-Rechtsschutz für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Als Wirtschaftsprüfer sind Sie verpflichtet, sich gegen Vermögensschäden aus Ihrer Berufstätigkeit abzusichern – der Schutz muss bestehen, solange Sie tätig sind. Nach § 54 WPO müssen Sie eine Berufshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflicht abschließen.
Die Deckungssumme beträgt mindestens 1 Mio. € – bei Mandaten mit Aktiengesellschaften sogar 4 Mio. €.
Kosten berechnen
Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer sichert in der Regel echte Vermögensschäden ab, die Dritten zugefügt werden – oft auch als Berufshaftpflicht bezeichnet. Sie deckt das Berufsrisiko, etwa bei einer falschen Empfehlung oder einem kleinen Zahlendreher.
Eine ergänzende Betriebshaftpflicht deckt zudem Personen- und Sachschäden ab – etwa wenn ein Mandant in der Kanzlei stürzt oder Einrichtungsgegenstände beschädigt werden.
Preisvergleich
Eine Vermögensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer deckt das branchenspezifische Haftungsrisiko aus einer Fehl- oder Nichtberatung ab. Wir schaffen die Basis für die individuell bestmögliche Vertragsausgestaltung.
Für Wirtschaftsprüfer ist die Pflichtversicherung in § 54 WPO i.V.m. §§ 23–27 BS WP/vBP geregelt. Die Mindestsumme je Versicherungsfall beträgt 1 Mio. €. Wegen der nach § 316 HGB vorgeschriebenen Pflicht zur Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht prüfungspflichtiger Kapitalgesellschaften ist eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung nicht zulässig – die 1 Mio. € müssen unmaximiert zur Verfügung stehen. Ein Selbstbehalt von max. 10.000 € je Schadenfall ist zulässig; in der Praxis bieten die Versicherer diese Pflichtdeckung jedoch mit deutlich niedrigeren Selbstbehalten an.
Die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters ist durch das am 07.11.2017 in Kraft getretene Berufsgeheimnisschutzgesetz i.V.m. § 50a WPO nun auch für Wirtschaftsprüfer bei Jahresabschlussprüfungen rechtssicher möglich.
Nach § 50a Abs. 1 WPO darf der Wirtschaftsprüfer dem Dienstleister auch Zugang zu Tatsachen eröffnen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 43 WPO unterliegen. Voraussetzung ist ein Dienst- oder Werkvertrag, in dem der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet wird (§ 50a Abs. 3 Nr. 1 WPO). Bei einem einzelnen Mandat ist der Zugang zu fremden Geheimnissen nur mit Einwilligung des Mandanten zulässig (§ 50a Abs. 5 WPO).
Was die Vermögensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer kostet, richtet sich nach dem Jahresumsatz. Einige Versicherer legen die Honorareinnahmen, andere die Brutto-Honorareinnahmen zugrunde. Während Umsatzrabatte teils schon bei 20.000 € enden, bieten andere differenzierte Nachlässe bis 500.000 € – mit bis zu 95 % auf die Grundprämie. Schon ein Euro mehr Umsatz kann den Beitrag verändern, während ein anderer Anbieter dann günstiger ist.
Beispiel 1 (1 Wirtschaftsprüfer): Deckungssumme 1.000.000 € und Honorareinnahmen bis 30.000 € netto, ohne weitere Nachlässe. Den genauen Beitrag berechnen wir individuell – jetzt Kosten berechnen.
Beispiel 2 (1 Wirtschaftsprüfer): Deckungssumme 1.000.000 € und Honorareinnahmen bis 50.000 € netto, ohne weitere Nachlässe. Den genauen Beitrag berechnen wir individuell – jetzt Kosten berechnen.
Beispiel 3 (3 Wirtschaftsprüfer in Sozietät): Deckungssumme 1.000.000 € und Honorareinnahmen 1.000.000 € netto, ohne weitere Nachlässe. Den genauen Beitrag berechnen wir individuell – jetzt Kosten berechnen.
Freie Mitarbeiter sind wie Mitarbeiter zwingend über den Mandatsträger zu versichern; die namentliche Nennung beim Versicherer wird empfohlen. Eine unterbliebene Anzeige führt i. d. R. zur Anwendung des § 13 AVB, der eine erhebliche Verringerung der Versicherungsleistung zur Folge haben kann.
Maßgeschneiderte Angebote zur Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber-Schutz und zum Steuer-Straf-Rechtsschutz – für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte.
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Wirtschaftsprüfer übernehmen Verantwortung für die Vermögenswerte Dritter und damit eine besondere Verantwortung für ihre Mandanten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 Mio. € je Versicherungsfall; bei Mandaten mit Aktiengesellschaften 4 Mio. €. Eine höhere Versicherungssumme ist ratsam, wenn Ihr persönliches Risiko, einen finanziellen Schaden zu verursachen, groß ist. Eine Selbstbeteiligung senkt den Beitrag, muss aber im Schadenfall bis zur festgelegten Grenze selbst getragen werden.
Diese spezielle Form der Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer bieten nur wenige Gesellschaften an. Wir arbeiten mit den relevanten Anbietern zusammen:
Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§ 44b) kann durch vorformulierte Bedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen. (In der WPO fehlt der ausdrückliche Hinweis auf die Unterschrift des Auftraggebers, wie ihn BRAO und StBerG vorsehen; im Streitfall dürften jedoch die gleichen Grundlagen herangezogen werden.)
Die Deckungssummenhöhe zur Haftungsbegrenzung sollte stets ausreichend sein, da sonst gegen die Sachwalterstellung verstoßen und die Vereinbarung (schwebend) unwirksam werden könnte – mit der Folge der vollumfänglichen Haftung. Wir empfehlen daher, eine ausreichend hohe Deckungssumme vorzuhalten, mit jedem Mandanten eine seinem Risiko angepasste, unterschriebene Haftungsbegrenzung zu treffen (§ 126 Abs. 1 BGB), ausreichend Puffer einzuplanen und die Vereinbarung regelmäßig zu überprüfen.
* Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsgründen auch als monatlicher Betrag dargestellt.