Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) | Neue Haftungssummen für Abschlussprüfer

Das neue Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) soll bereits zum 01.07.2021 in Kraft treten. Die Mindestversicherungssumme für den Wirtschaftsprüfer je Versicherungsfall beträgt dann 1.000 000 EUR. Jetzt ist eine Maximierung der Jahreshöchstleistung möglich.

Versicherungsspezialist bei der Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer & Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Berufshaftpflicht Vergleich ist Ihr Ansprechpartner für diejenigen Personen & Kanzleien, die aus beruflichen Gründen fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend und/oder aufsichtsführend für Dritte tätig sind. Berufshaftpflichtvergleich unterstützt Sie bei der Risikominimierung und der Prozessoptimierung um möglicherweise finanzielle Risiken auf die Versicherung auszulagern.
Für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte besteht eine Verpflichtung zu dauerhaften Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung.
Berufshaftpflichtvergleich bietet maßgeschneiderten Schutz bei der Wahl einer passenden Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung, aber auch bei der Betriebshaftpflichtversicherung, Cyber Schutz Versicherung oder Steuer Straf Rechtschutz Versicherung für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Berufshaftpflichtrisiko des Wirtschaftsprüfers durch die Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung minimieren

Als Wirtschaftsprüfer sind Sie dazu verpflichtet, sich gegen Vermögensschäden abzusichern, die sich aus ihren beruflichen Tätigkeiten ergeben können. Der Versicherungsschutz muss solange bestehen, wie der Wirtschaftsprüfer in seinem Beruf tätig ist.
Gemäß §54 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) müssen Sie als Wirtschaftsprüfer deshalb eine Berufshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflicht zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abschließen.
Die Deckungssumme der Vermögensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer beträgt mindestens 1 Million Euro. Sofern Sie als Wirtschaftsprüfer auch mit Aktiengesellschaften als Mandanten zusammenarbeiten, beträgt die Deckungssumme sogar 4 Million Euro.

Versicherungspartner von Berufshaftpflichtvergleich

Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer & Wirtschaftsprüfungsgesellschaften rechtlich vorgeschrieben

Die Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer sichert in der Regel finanzielle Schäden, die sie Dritten zufügen (echte Vermögensschäden) ab. Für diese Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird auch der Begriff der Berufshaftpflichtversicherung verwendet. Die Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer deckt das Berufsrisiko beispielsweise bei einer falschen Empfehlung oder durch einen kleinen Zahlendreher eines Mandanten.

Doch kann es ebenfalls vorkommen, dass Sie dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich ein Mandant verletzt – beispielsweise, wenn dieser über ein Hindernis in Ihrer Kanzlei stolpert. Darüber hinaus ist es beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass Sie versehentlich wertvolle Einrichtungsgegenstände beschädigen, wenn Sie sich in den Räumlichkeiten Ihrer Klienten aufhalten. Wer zusätzlich solche Personen- und Sachschäden versichern möchte, sollte darauf achten, dass die Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer um eine Betriebshaftpflicht für diese Schadensarten ergänzt wird.

Seit 1996 Kompetenz bei der Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer

Eine Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer deckt nur das branchenspezifische Haftungsrisiko aus einer Fehl- oder Nichtberatung ab. Wir stellen für Sie die Basis bereit, damit wir die für Sie individuell bestmöglichen Ergebnisse in der Vertragsausgestaltung Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erreichen.

Mindestversicherungssumme Wirtschaftsprüfer Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung

Für Wirtschaftsprüfer ist die Pflichtversicherung in § 54 WPO i.V.m. §§ 23-27 BS WP/vBP geregelt.
Hier ist festgelegt, dass die Mindestsumme für den Wirtschaftsprüfer je Versicherungsfall 1 Mio. EUR betragen muss. Aufgrund der in § 316 HGB gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes von Kapitalgesellschaften, die die Größenordnung gem. § 267 Abs. 1 WPO überschreiten, ist ein Begrenzung der Jahreshöchstleistung nicht zulässig. Dies bedeutet, die Mindestsumme vom 1 Mio. EUR für Wirtschaftsprüfer muss unmaximiert zur Verfügung stehen.
Ein Selbstbehalt je Schadenfall von max. 10.000 EUR ist zulässig. In der Praxis bieten die Versicherungen diese Pflichtdeckung jedoch mit sehr viel niedrigeren Selbstbehalten an.

Abschlussprüfung von Wirtschaftsprüfer

Unterstützung von externen Dienstleistern nach § 50a WPO möglich

Die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters ist durch das am 07.11.2017 in Kraft getretene Berufsgeheimnisschutzgesetz in Verbindung mit dem § 50a WPO nun auch für Wirtschaftsprüfer bei Jahresabschlussprüfungen rechtssicher möglich geworden

Nach § 50a WPO Abs. 1 darf der Wirtschaftsprüfer dem Dienstleister auch Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem. § 43 WPO bezieht. Dafür muss der Wirtschaftsprüfer mit dem Dienstleister einen Dienst-/ oder Werkvertrag abschließen, in dem der Dienstleister, unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, zur Verschwiegenheit verpflichten wird (s. § 50a Abs. 3 Nr. 1 WPO).
Bei der Inanspruchnahme eines Dienstleisters für ein einzelnes Mandat darf der Wirtschaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat (s. § 50a Abs. 5 WPO).

Vermögensschaden Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer ab 225,00 netto im Jahr (entspricht 18,75 EUR/Monat)*
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* Das Angebot richtet sich an Unternehmer, die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsbarkeitsgründen auch als monatliche Kosten dargestellt

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Kosten der Vermögensschadenhaftpflicht versicherung für Wirtschaftsprüfer

Vermögensschadenhaftpflicht für Wirtschaftsprüfer bereits ab 18,75 Euro netto/Monat*

Welche Kosten bei der Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer auf Sie zukommen, richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresumsatz Ihres Wirtschaftsprüferbüros. Einige Gesellschaften legen Honorareinnahmen andere die Brutto-Honoraeinnahmen zugrunde. Während bei einigen die Umsatzrabatte bereits bei 20.000 EUR enden, bieten andere Gesellschaften differenzierte Umsatznachlässe bis zu 500.000 EUR an. Diese können mit bis zu 95% Nachlass auf die jeweilige Grundprämie erheblichen Einfluss auf ihre Prämien haben.
So kann es passieren, dass Ihre Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung noch günstig ist. Erzeugt Ihr Wirtschaftsprüferbüro aber nur einen EUR mehr an Umsatz, können die Kosten der Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung für Sie als Wirtschaftsprüfer erheblich steigen, während ein anderere Anbieter nun wesentlich günstiger wäre.

    Beispiel 1 Umsatz: (1 Wirtschaftsprüfer)
    Ein Wirtschaftsprüfer mit einer Deckungssumme (DS) von 1.000.000 EUR und Honorareinnahmen bis 30.000 EUR netto ohne Berücksichtigung weiterer Nachlassmöglichkeiten hat mit Kosten bei der Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung zwischen xxx,00 EUR bis xxx,00 EUR netto bei der Versicherung zu rechnen.
    Beispiel 1 Umsatz: (1 Wirtschaftsprüfer)
    Ein Wirtschaftsprüfer mit einer Deckungssumme (DS) von 1.000.000 EUR und Honorareinnahmen bis 50.000 EUR netto ohne Berücksichtigung weiterer Nachlassmöglichkeiten hat mit Kosten bei der Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung zwischen xxx,97 EUR bis xxx,00 EUR netto bei der Versicherung zu rechnen.
    Beispiel 1 Sozietätsrabatt: (3 Wirtschaftsprüfer)
    Drei Wirtschaftsprüfer in Sozietät mit einer Deckungssumme (DS) von 1.000.000 EUR und Honorareinnahmen von 1.000.000 EUR netto ohne Berücksichtigung weiterer Nachlassmöglichkeiten haben mit Kosten bei der Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung zwischen xxx,00 EUR bis xxx,00 EUR netto bei der Versicherung zu rechnen.


Pflichtdeckung bei der Vermögensschadenhaftpflicht für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer

Für Wirtschaftsprüfer und deren Berufsgesellschaften muss die Pflichtdeckung gemäß § 54 WPO i.V.m. §§ 23-27 BS WP/vBP mindestens mit 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und eine Jahreshöchstleistung von 1.000.000 EUR abgesichert werden. Bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbB / mit beschränkter Berufshaftung beträgt die Pflichtdeckung mindestens 1.000.000 EUR je Versicherungsfall multipliziert mit der Anzahl der Partner und mindestens einer Jahreshöchstleistung von 4.000.000 EUR.

Wirtschaftsprüfer Freie Mitarbeiter:

Frei Mitarbeiter sind wie Mitarbeiter zwingend über den Mandatsträger zu versichern, weshalb wir die namentliche Nennung beim Versicherer empfehlen. Eine unterbliebene Anzeige führt i.d.R. zur Anwendung des §13 AVB, der eine teils erhebliche Verringerung der Versicherungsleistung aufgrund einer Durchschnittbildung zur Folge haben kann.

Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer


Wirtschaftsprüfer übernehmen aufgrund ihrer Bestimmung Verantwortung für Vermögenswerte Dritter, weshalb Sie auch eine besondere Verantwortung für Ihre Auftraggeber / Mandanten übernehmen. Die Arbeit erfolgt in der Regel über Beratung, Begutachtung, Beurkundung, etc. für den jeweiligen Mandanten.
Die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer beträgt 1 Mio. EUR pro Versicherungsfall. Allerdings ist eine höhere Versicherungssumme ratsam, wenn Ihr persönliches Risiko als Wirtschaftsprüfer groß ist, einen rein finanziellen Schaden zu verursachen. Die Deckungssumme beträgt für Wirtschaftsprüfer 4 Mio. EUR, wenn Sie mit Aktiengesellschaften als Mandanten zusammenarbeiten.
Mit einer Selbstbeteiligung wird die Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer zwar günstiger. Allerdings muss der Versicherte bis zu der festgelegten Grenze selbst die Kosten tragen, um einen Schaden finanziell auszugleichen.
Trotzdem die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als Berufshaftpflichtversicherung zu den betrieblichen Sachversicherungen gehört, bieten nur relativ weniges Gesellschaften diese spezielle Form der Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer an. Berufshaftpflichtvergleich arbeitet selbstverständlich mit allen Anbietern zusammen, beispielsweise der AIG, Allcura, Allianz, AXA, ERGO, Gothaer, HDI, Hiscox, HDI, Liberty Mutual, Markel International, Provinzial Rheinland, R+V, VSK, VSW, Provinzial Münster und der Zurich Versicherung.

Unsere Versicherungspartner bei der Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer


Bei der Auswahl einer für Sie passenden Berufshaftpflicht Versicherung haben wir das Ziel der Minimierung Ihres Risikos. Eine Wechselempfehlung aus finanziellen Beweggründen ist für uns mangels der Abschlussvergütung unerheblich. Wir legen bei Änderungsempfehlungen gerne differierende Vergütungen offen, die keine Entscheidungsgrundlage, sondern Ihre Wünsche und Ihre Sicherheit darlegen sollen. Als unabhängiger Fachmakler vertreten wir im Gegensatz zum Versicherungsvertreter der Berufshaftpflicht Versicherung rechtlich nur die Interessen des Kunden.

Wir arbeiten bei der Berufshaftpflicht mit folgenden Versicherungen zusammmen: AIG Berufshaftpflicht, Allcura Berufshaftpflicht, Allianz Berufshaftpflicht, AXA Berufshaftpflicht, ERGO Berufshaftpflicht, Gothaer Berufshaftpflicht, HDI Berufshaftpflicht, Hiscox Berufshaftpflicht, HDI Berufshaftpflicht, Liberty Mutual Berufshaftpflicht, Markel International Berufshaftpflicht, Provinzial Rheinland Berufshaftpflicht, R+V Berufshaftpflicht, VSK Berufshaftpflicht, VSW Berufshaftpflicht, Provinzial Münster Berufshaftpflicht und der Zurich Berufshaftpflicht

Haftungsbegrenzung Wirtschaftsprüfer / vereidigter Buchprüfer in der Berufshaftpflicht


§54a Abs. 1 WPO:

Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
  1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach §54 Abs. Satz 2 (entspricht unserer Pflichtversicherungssumme, also hier € 1.000.000,--. Jedoch halten wir eine wirksame Vereinbarung unterhalb der Mindesthöhe der Deckungssumme, also hier € 4.000.000 zur Verwendung AAB für sehr riskant (Ausnahme gesetzlich geregelte Haftungslimits aus Pflichtprüfungen), zumal i.d.R. die Kriterien der Individualvereinbarung nicht erfüllt werden)
  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach §54 Abs. Satz 2, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (hierbei wird leider überlesen, dass dies die Mindestanforderung bzw. Mindestversicherungssumme ist. Selbstverständlich ist die Versicherungssumme berufsrechtlich so vorzuhalten, dass der Mandant mit dem höchsten Risiko immer noch ausreichend geschützt ist)

§ 54a Abs. 2 WPO:

Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der Sozietät beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
(In der WPO fehlt der Hinweis:“ muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.“ wie es in der BRAO und dem StBG geregelt ist, jedoch ist anzunehmen, dass hier im Streitfall die gleichen Grundlagen herangezogen werden).

Die Deckungssummenhöhe zur Haftungsbegrenzung sollte immer ausreichend sein, da ansonsten gegen die Sachwalterstellung verstoßen werden könnte und damit die Vereinbarung (schwebend) unwirksam sein könnte, so dass damit wieder die vollumfängliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber besteht.

Durchgehend ist in der BRAO, StBG und der WPO geregelt, dass ausschließlich „Der Anspruch des Auftraggebers“ zu begrenzen ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nachvollziehbar, da Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen könnten, folglich könnte eine zu niedrig angesetzte Haftungssumme einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, der dann unwirksam sein könnte, so dass damit wieder die vollumfängliche Haftung besteht.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit einem Schadensfall jederzeit gerechnet werden muss. Die finanziellen Folgen sind vorher nicht absehbar. Der Umstand, dass dies bisher nicht geschehen ist, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

Wir möchten Ihnen empfehlen, grundsätzlich eine ausreichend hohe Deckungssumme (>= Mindestversicherungssumme zur AAB Verwendung) vorzuhalten und:
  1. mit jedem Mandanten eine seinem individuellen Risiko angepasste Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung
  2. mit dessen Unterschrift wirksam zu treffen (vgl. §126(1) BGB) und dabei
  3. bei der Wahl der Haftungssumme ausreichend Puffer nach oben einzuplanen
  4. Hierbei sollte diese Vereinbarung durch vorformulierte Vertragsbedingungen mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme festgelegt werden.
  5. Zu beachten ist, dass Versicherer bei dem Vorhandensein einer haftungsbegrenzenden Vereinbarung diese auch dann zur eigenen Minimierung der Schadenszahlung anwenden wollen, wenn Versicherungsschutz darüber hinaus besteht. Dies zeigt, wie wichtig die individuelle Betrachtung und Festlegung der Haftungssumme ist und dass diese mit dem Mandanten auch immer wieder überprüft und ggf. angepasst werden sollte.

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* Das Angebot richtet sich an Unternehmer, die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsbarkeitsgründen auch als monatliche Kosten dargestellt
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