Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 16.12.2020 das neue Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vorgelegt, welches bereits seit 01.07.2021 in Kraft ist.

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Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes sicher zu stellen, indem die Abschlussprüfer bei der Testierung von Unternehmen mit öffentlichem Interesse, stärker in die Pflicht genommen werden.


Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz-Artikel

Änderung des HGB und WPO

Aufgrund des Bilanzskandals mit Wirceard hat am 16.12.2020 das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das neue Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vorgelegt. Dieses Gesetz ist seit dem 01.07.2021 in Kraft.
Hierzu sind insbesondere das HGB und die WPO geändert worden. Im neu eingefügten § 316a HGB-E wird jetzt festgelegt, welche Unternehmen die mit öffentlichem Interesse sind. Dies sind gemäß Ziffer 1 alle Kapitalgesellschaften, die an einem organisierten Markt (Börse) Wertpapiere ausgegeben haben. Ergänzt werden in Ziffer 2 und 3 auch noch bestimmte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die auch zu Unternehmen von öffentlichem Interesse zählen.


Ist der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer registriert, so haftet er jetzt für Unternehmen mit öffentlichem Interesse gemäß dem neuen Absatz 2, Ziffer 1 des § 323 HGB mit 16 Millionen Euro. Das ist immerhin das Vierfache von den bisher geltenden 4 Millionen Euro für börsennotierte Unternehmen.
Auch bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für Kapitalgesellschaften von nicht öffentlichem Interesse, steigt jetzt die Haftungssumme für die gesetzliche Abschlussprüfung von bisher 1 Millionen Euro auf neu 1,5 Millionen Euro an.
Vgl. § 323 Abs. 2, Ziffer 3 HGB-E


Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer

Aufgrund der Erhöhung der Haftungssummen, muss entsprechend die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung angepasst werden. Bei Berufshaftpflichtvergleich können Sie als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater jetzt Ihre bestehende Berufshaftpflichtversicherung anpassen oder die Preise bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung vergleichen.


Da jedoch gemäß der Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) vom 09.11.2020 zum Referentenentwurf zum FISG, nur noch ca. 25% der Wirtschaftsprüfer-Praxen als Abschlussprüfer registriert sind, hat der Gesetzgeber die Mindestversicherungssumme von 1 Million Euro beibehalten um die Versicherungsprämien für den Großteil der Wirtschaftsprüfer-Praxen nicht zu erhöhen. Im Referentenentwurf war noch vorgesehen, dass sich die Mindestversicherungssumme für alle Wirtschaftsprüfer auf 2 Millionen Euro erhöht werden sollte.

Maximierung der Jahreshöchstleistung jetzt auch für Wirtschaftsprüfer

Ganz neu für alle Wirtschaftsprüfer ist jetzt auch, dass die Mindestversicherungssumme gemäß des neuen § 54 Absatz 4 WPO-E, analog der Rechtsanwaltsgesellschaften, auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme maximiert werden darf. Für die Wirtschaftsprüfer-Praxis könnten, nach in Kraft treten des FISG und je nach Deckungsumfang, individuellen Tätigkeiten und Schadenverlauf, die Versicherungsprämien, aufgrund der nun möglichen Maximierung der Jahreshöchstleistung des Berufsträgers, möglicherweise um 10%-20% reduziert werden.


 Für die registrierten Abschlussprüfer, die Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse prüfen, können die Regelungen gemäß FISG jedoch teuer werden. Sie benötigten nun eine Deckung von mindestens 16 Millionen Euro. Nähere Einzelheiten zum FISG und dessen Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung erscheinen in einem Artikel des Autors im der Ausgabe 03/2021 der Fachzeitschrift „Die Steuerberatung“.

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