Berufshaftpflicht Rechtsanwalt
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Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte & Rechtsanwaltsgesellschaften – für PartG mbB, GmbH oder den Syndikusanwalt.
Preisvergleich startenIhre Arbeitskraft ist Ihr wertvollstes Gut – für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist sie meist die einzige Existenzquelle. Das Versorgungswerk sichert jedoch nur die vollständige Berufsunfähigkeit ab. Wir zeigen, wie Sie diese Lücke mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung schließen.
Auf einen Blick
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Seit dem 01.07.2021 gilt das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) – Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer & Kanzleien.
Preisvergleich starten* Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsgründen auch als monatlicher Betrag dargestellt.
„Beruf" ist der zentrale Begriff jedes berufsständischen Versorgungswerks. Schon das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz nimmt ihn in den Namen auf, und § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI spricht von einer „berufsständischen" Versorgungseinrichtung. Die Mitgliedschaft knüpft an den Beruf an, ebenso die Beiträge (gemessen an den Berufseinkünften) und die Leistungen. Das gilt besonders für die Leistung bei Berufsunfähigkeit: Beitragsfreiheit einerseits und die Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) andererseits.
Berufsunfähigkeit wird je nach System völlig unterschiedlich abgesichert. Wählen Sie einen Reiter, um die Unterschiede zu sehen:
Das Versorgungswerk bietet ein „offenes Tor" für jedes Risiko: Es leistet praktisch vom ersten Tag an – ohne Gesundheitsprüfung und ohne nennenswerte Wartezeit (§ 21 Abs. 1 Ziff. 4 VwS verlangt lediglich drei Monatsbeiträge). Der Preis dieses offenen Tors: Abgesichert ist nur das Risiko der absoluten Berufsunfähigkeit – also der vollständige Verlust der Fähigkeit, den Beruf auszuüben, verbunden mit der Aufgabe des Berufs.
Das passt zur Lebenssituation Freier Berufe: Wer spät in den Beruf kommt, hat kaum Reserven – ein sofortiger, wirksamer Schutz vor dem finanziellen Absturz muss daher jedem Berufsgenossen solidarisch zustehen.
In der Privatwirtschaft greifen BU-Renten bereits bei 50 % Berufsunfähigkeit – oder sogar früher. Hier wird also ein ganz anderes Risiko abgesichert als im Versorgungswerk: nämlich die bloß verminderte Berufsfähigkeit. Allerdings prüfen private Versicherer die Gesundheitsfragen beim Vertragsabschluss streng – mit möglicher Ablehnung, Risikozuschlag oder späterer Leistungsablehnung.
Unsere Empfehlung: Sichern Sie sich – wo immer möglich – neben dem Versorgungswerk zusätzlich privat gegen das Risiko der teilweisen Berufsunfähigkeit ab. So ist Ihre Arbeitskraft umfassend geschützt. Gern erstellen wir Ihnen ein passendes Angebot.
Die gesetzliche Rentenversicherung schützt im Rahmen ihres Systems der Erwerbsminderung – allerdings erst nach einer fünfjährigen Wartezeit. Für Freiberufler im Versorgungswerk ist dieser Weg in der Regel nicht einschlägig. Auch hier zeigt sich: Kein einzelnes System deckt alle Risiken ab – eine durchdachte Kombination ist der Schlüssel zur Absicherung Ihrer Arbeitskraft.
Die BU-Rente hat im Versorgungswerk eine besondere Bedeutung durch die sogenannte Zurechnungszeit (§ 22 Abs. 3 Ziff. 4 VwS). Sie ersetzt die dem Berufsunfähigen meist fehlende, ausreichend lange Versicherungszeit. Da sich die Rentenhöhe aus Beitragshöhe, Rentensteigerungsbetrag und Versicherungszeit ergibt, wird klar, welcher Hebel die Zurechnungszeit ist.
Ein Anwalt wird mit 30 Jahren zugelassen und nach drei Berufsjahren berufsunfähig (Rentensteigerungsbetrag 2020: 86,88 €, Beitragsquotient 1,0). Die Zurechnungszeit läuft bis zum 55. Lebensjahr – hier 23 Jahre.
| Berechnung | Formel | Monatsrente |
|---|---|---|
| Ohne Zurechnungszeit | 3 × 1,0 × 86,88 € | 260,64 € |
| Mit Zurechnungszeit (3 + 23 = 26 Jahre) | 26 × 1,0 × 86,88 € | 2.258,88 € |
Die selbst „verdiente" Anwartschaft beträgt nur 260,64 €. Den zusätzlichen Betrag von knapp 2.000 € finanziert die Versichertengemeinschaft – über die gesamte Laufzeit kann das eine Belastung von deutlich über 1,5 Mio. € bedeuten. Das zeigt das hohe Gewicht der BU-Absicherung – und warum das Versorgungswerk an klare Voraussetzungen anknüpft.
Immer wieder wird kritisiert, eine BU-Rente im Versorgungswerk erhalte nur, wer „mit dem Kopf unter dem Arm" daherkomme. Diese Kritik vergleicht jedoch Äpfel mit Birnen: Private Verträge sichern ein anderes Risiko ab – die verminderte Berufsfähigkeit. Dass das Versorgungswerk nur die vollständige Berufsunfähigkeit absichern kann und will, bestätigt die Rechtsprechung dauerhaft.
Das Korrektiv für das „offene Tor" ohne Gesundheitsprüfung kann nur sein, dass ausschließlich das Risiko der absoluten Existenzvernichtung abgesichert ist. Genau deshalb gilt die klare Empfehlung: Sichern Sie sich zusätzlich privat gegen die teilweise Berufsunfähigkeit ab.
Aus langjähriger Verwaltungspraxis ergeben sich wiederkehrende Punkte rund um die BU-Rente nach § 21 VwS:
Jeder Anwältin und jedem Anwalt ist zu wünschen, nie eine Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch nehmen zu müssen – die Beiträge dienen vor allem der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Tritt der Fall dennoch ein, bietet das Versorgungswerk einen sehr weitreichenden Schutz eigener Art. Da dieser besonders bei jungen Berufsunfähigen überwiegend von der Versichertengemeinschaft finanziert wird, sind klare objektive Voraussetzungen und medizinische Nachweise zu erfüllen. Das Ergebnis ist ein optimal auf den Freien Beruf zugeschnittener Schutz bei vollständiger Berufsunfähigkeit.
Weil dieser Schutz aber nur die vollständige Berufsunfähigkeit umfasst, empfehlen wir, die Lücke bei teilweiser Berufsunfähigkeit mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu schließen.
Fachlicher Hintergrund nach einem Beitrag von RA und Vorstandsmitglied Dr. Christoph Bühler (Pforzheim) sowie RA und stv. Vorstandsvorsitzendem Hartmut Kilger (Tübingen), April 2010. Die Leistungen des Versorgungswerks können Sie im Detail nachlesen (PDF).
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