Absicherung der Arbeitskraft

Ihre Arbeitskraft ist Ihr wertvollstes Gut – für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist sie meist die einzige Existenzquelle. Das Versorgungswerk sichert jedoch nur die vollständige Berufsunfähigkeit ab. Wir zeigen, wie Sie diese Lücke mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung schließen.

Auf einen Blick

  • Versorgungswerk: nur bei voller Berufsunfähigkeit
  • Private BU: schließt die Lücke bei teilweiser BU
  • Ohne Gesundheitsprüfung im Versorgungswerk
  • Speziell für Freie Berufe konzipiert

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Stand: 22. Juni 2026

Berufsunfähigkeit aus Sicht des Versorgungswerks

„Beruf" ist der zentrale Begriff jedes berufsständischen Versorgungswerks. Schon das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz nimmt ihn in den Namen auf, und § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI spricht von einer „berufsständischen" Versorgungseinrichtung. Die Mitgliedschaft knüpft an den Beruf an, ebenso die Beiträge (gemessen an den Berufseinkünften) und die Leistungen. Das gilt besonders für die Leistung bei Berufsunfähigkeit: Beitragsfreiheit einerseits und die Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) andererseits.

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist hier ernst gemeint. Es geht nicht um Erwerbsminderung, Krankheit oder bestimmte Unfallfolgen. Maßgeblich ist allein, ob die – vor allem geistige, aber auch körperliche – Arbeitskraft im Beruf noch zur Verfügung steht. Kann der Beruf nicht mehr ausgeübt werden, tritt die BU-Rente an die Stelle des Einkommens.

Drei Systeme im Vergleich

Berufsunfähigkeit wird je nach System völlig unterschiedlich abgesichert. Wählen Sie einen Reiter, um die Unterschiede zu sehen:

Versorgungswerk – Schutz bei vollständiger Berufsunfähigkeit

Das Versorgungswerk bietet ein „offenes Tor" für jedes Risiko: Es leistet praktisch vom ersten Tag an – ohne Gesundheitsprüfung und ohne nennenswerte Wartezeit (§ 21 Abs. 1 Ziff. 4 VwS verlangt lediglich drei Monatsbeiträge). Der Preis dieses offenen Tors: Abgesichert ist nur das Risiko der absoluten Berufsunfähigkeit – also der vollständige Verlust der Fähigkeit, den Beruf auszuüben, verbunden mit der Aufgabe des Berufs.

Das passt zur Lebenssituation Freier Berufe: Wer spät in den Beruf kommt, hat kaum Reserven – ein sofortiger, wirksamer Schutz vor dem finanziellen Absturz muss daher jedem Berufsgenossen solidarisch zustehen.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung – Schutz schon bei teilweiser BU

In der Privatwirtschaft greifen BU-Renten bereits bei 50 % Berufsunfähigkeit – oder sogar früher. Hier wird also ein ganz anderes Risiko abgesichert als im Versorgungswerk: nämlich die bloß verminderte Berufsfähigkeit. Allerdings prüfen private Versicherer die Gesundheitsfragen beim Vertragsabschluss streng – mit möglicher Ablehnung, Risikozuschlag oder späterer Leistungsablehnung.

Unsere Empfehlung: Sichern Sie sich – wo immer möglich – neben dem Versorgungswerk zusätzlich privat gegen das Risiko der teilweisen Berufsunfähigkeit ab. So ist Ihre Arbeitskraft umfassend geschützt. Gern erstellen wir Ihnen ein passendes Angebot.

Gesetzliche Rentenversicherung – Erwerbsminderung mit Wartezeit

Die gesetzliche Rentenversicherung schützt im Rahmen ihres Systems der Erwerbsminderung – allerdings erst nach einer fünfjährigen Wartezeit. Für Freiberufler im Versorgungswerk ist dieser Weg in der Regel nicht einschlägig. Auch hier zeigt sich: Kein einzelnes System deckt alle Risiken ab – eine durchdachte Kombination ist der Schlüssel zur Absicherung Ihrer Arbeitskraft.

Die Zurechnungszeit – der entscheidende Hebel

Die BU-Rente hat im Versorgungswerk eine besondere Bedeutung durch die sogenannte Zurechnungszeit (§ 22 Abs. 3 Ziff. 4 VwS). Sie ersetzt die dem Berufsunfähigen meist fehlende, ausreichend lange Versicherungszeit. Da sich die Rentenhöhe aus Beitragshöhe, Rentensteigerungsbetrag und Versicherungszeit ergibt, wird klar, welcher Hebel die Zurechnungszeit ist.

Rechenbeispiel

Ein Anwalt wird mit 30 Jahren zugelassen und nach drei Berufsjahren berufsunfähig (Rentensteigerungsbetrag 2020: 86,88 €, Beitragsquotient 1,0). Die Zurechnungszeit läuft bis zum 55. Lebensjahr – hier 23 Jahre.

BerechnungFormelMonatsrente
Ohne Zurechnungszeit3 × 1,0 × 86,88 €260,64 €
Mit Zurechnungszeit (3 + 23 = 26 Jahre)26 × 1,0 × 86,88 €2.258,88 €

Die selbst „verdiente" Anwartschaft beträgt nur 260,64 €. Den zusätzlichen Betrag von knapp 2.000 € finanziert die Versichertengemeinschaft – über die gesamte Laufzeit kann das eine Belastung von deutlich über 1,5 Mio. € bedeuten. Das zeigt das hohe Gewicht der BU-Absicherung – und warum das Versorgungswerk an klare Voraussetzungen anknüpft.

Rente nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit

Immer wieder wird kritisiert, eine BU-Rente im Versorgungswerk erhalte nur, wer „mit dem Kopf unter dem Arm" daherkomme. Diese Kritik vergleicht jedoch Äpfel mit Birnen: Private Verträge sichern ein anderes Risiko ab – die verminderte Berufsfähigkeit. Dass das Versorgungswerk nur die vollständige Berufsunfähigkeit absichern kann und will, bestätigt die Rechtsprechung dauerhaft.

Ein Rechtsanwalt, der wegen sozialer Ängste nicht mehr vor Gericht auftreten kann, ist nicht ohne Weiteres berufsunfähig im Sinne der Satzung – er kann auf anwaltliche Tätigkeiten verwiesen werden, bei denen die Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt. sinngemäß nach OVG Münster, Beschl. v. 30.10.2008, Az. 5 A 2437/06 (NJW-RR 2009, 353)

Das Korrektiv für das „offene Tor" ohne Gesundheitsprüfung kann nur sein, dass ausschließlich das Risiko der absoluten Existenzvernichtung abgesichert ist. Genau deshalb gilt die klare Empfehlung: Sichern Sie sich zusätzlich privat gegen die teilweise Berufsunfähigkeit ab.

Verfahrensfragen – was Mitglieder wissen sollten

Aus langjähriger Verwaltungspraxis ergeben sich wiederkehrende Punkte rund um die BU-Rente nach § 21 VwS:

Eine BU-Rente ohne Berufsausübung ist verlockend. Das Versorgungswerk muss sich daher auch mit unbegründeten Anträgen auseinandersetzen und durch fachärztliche Gutachten klären, welchen Berufsunfähigkeitswert ein Begehren tatsächlich hat. Viele Anträge müssen abgelehnt werden – im Interessenausgleich zwischen einzelnem Mitglied und Versichertengemeinschaft.

Die Abgrenzung berechtigter von unberechtigten Anträgen wird dadurch erschwert, dass sich die Fälle zunehmend auf den seelisch-psychischen Bereich verlagern. Solche Verfahren kommen ohne ein gründliches fachpsychiatrisches Gutachten nicht aus. Weitere Hauptursachen sind Schlaganfälle, schwere Krebserkrankungen und Unfälle.

Die BU-Rente setzt einen Antrag voraus. Dieser wirkt nur dann rückwirkend (ex tunc), wenn er innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird (§ 21 Abs. 4 VwS). Gerade wenn ein Mitglied selbst nicht mehr handlungsfähig ist, sollte für die Fristwahrung vorgesorgt sein – insbesondere Sozien sind hier in der Verantwortung. Zu spät gestellte Anträge kann das Versorgungswerk nicht reparieren.

Eine BU-Rente erhält nur, wer die berufliche Tätigkeit einstellt und innerhalb von 18 Monaten auf die Zulassung verzichtet (Kammerverzicht). Beide Voraussetzungen sind konstitutiv. Wichtig sind daher die Stichworte „Antrag", „Vertreterbestellung" und „Rückgabe der Zulassung" samt der zugehörigen Fristen. Das Versorgungswerk kann die Rente zudem befristen und bei ausbleibender Nachuntersuchung einstellen.

Maßgeblich ist, ob das Mitglied „infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" den Beruf nicht mehr ausüben kann (§ 21 Abs. 1 VwS). Ohne ausführliche medizinische Nachweise gibt es keine Rente. Das Versorgungswerk kann Untersuchungen und zumutbare Heilbehandlungen verlangen (§ 21 Abs. 9 VwS); kommt das Mitglied dem nicht nach, kann die Rente versagt oder entzogen werden. Geprüft werden u. a. Behandlungsberichte, Schweigepflichtentbindung, Zulassungsverzicht und der Beginn der BU.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) und der Beamtenversorgung erfolgt bei BU- und Hinterbliebenenrenten (§§ 21, 24 ff. VwS) keine Anrechnung zusätzlicher Einkünfte aus Arbeit, Tantiemen, Mieten oder Gewinnanteilen. Die Sicht des Versorgungswerks richtet sich allein auf den Beruf.

Zusammenfassung

Jeder Anwältin und jedem Anwalt ist zu wünschen, nie eine Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch nehmen zu müssen – die Beiträge dienen vor allem der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Tritt der Fall dennoch ein, bietet das Versorgungswerk einen sehr weitreichenden Schutz eigener Art. Da dieser besonders bei jungen Berufsunfähigen überwiegend von der Versichertengemeinschaft finanziert wird, sind klare objektive Voraussetzungen und medizinische Nachweise zu erfüllen. Das Ergebnis ist ein optimal auf den Freien Beruf zugeschnittener Schutz bei vollständiger Berufsunfähigkeit.

Weil dieser Schutz aber nur die vollständige Berufsunfähigkeit umfasst, empfehlen wir, die Lücke bei teilweiser Berufsunfähigkeit mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu schließen.

Fachlicher Hintergrund nach einem Beitrag von RA und Vorstandsmitglied Dr. Christoph Bühler (Pforzheim) sowie RA und stv. Vorstandsvorsitzendem Hartmut Kilger (Tübingen), April 2010. Die Leistungen des Versorgungswerks können Sie im Detail nachlesen (PDF).

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