Vermögensschaden-Haftpflicht Rechtsanwalt

Maßgeschneiderter Versicherungsschutz für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften

Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte deckt Vermögensschäden aus der beruflichen Tätigkeit und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Wir finden den passenden Tarif – bereits ab 4,10 €/Monat netto (49,20 €/Jahr).*

VSH Rechtsanwalt auf einen Blick

  • Vermögensschaden-Haftpflicht ab 4,10 €/Monat netto*
  • Pflichtversicherung nach § 51 BRAO
  • Maßgeschneiderter Schutz durch individuelle Risikobewertung
  • Alle wichtigen Versicherer im kostenlosen Vergleich
  • Optimierung meist ohne Versichererwechsel
Stand: 22. Juni 2026

Versicherungsspezialist für Rechtsanwälte & Notare

Unverändert besteht für Rechtsanwälte eine Mindestversicherungssumme von 250.000 € je Versicherungsfall (§ 51 BRAO). Seit dem 01.08.2022 können Rechtsanwälte auch eine KG oder OHG gründen; bei GbR oder PartG gilt nun eine Deckungssumme von 500.000 € je Gesellschafter (zuvor 250.000 €). Bei GmbH, UG oder AG beträgt sie 1 Mio. € je Gesellschafter bis 10 Personen, ab 11 Personen 2,5 Mio. €.

Nach § 51 BRAO sind Sie als Rechtsanwalt seit 1994 zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht verpflichtet. Sie deckt Vermögensschäden, die der Rechtsanwalt schuldhaft verursacht, und dient der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Bereits ab 49,20 € netto/Jahr (4,10 €/Monat).*

Konnten Rechtsanwälte bisher nur mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenarbeiten, ist seit 01.08.2022 durch die Neuregelung des Berufsrechts auch die Kooperation mit Architekten, Ingenieuren, Unternehmensberatern oder Heilberufen möglich.

Mindestversicherungssumme Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte

Für Rechtsanwälte beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 € je Versicherungsfall, die Jahreshöchstleistung mindestens 1 Mio. €. Ein Selbstbehalt von max. 2.500 € je Schadenfall ist zulässig (§ 51 BRAO).

Beim Versicherungsumfang sollten alle beruflichen Risiken sowie Art und Umfang Ihrer Mandate berücksichtigt werden – ob als zugelassener Rechtsanwalt, in einer Sozietät, PartG mbB oder GmbH.

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Vermögensschaden-Haftpflicht Rechtsanwalt – Versicherungspartner im Vergleich

Deckungssummen für Rechtsanwälte & Rechtsanwaltsgesellschaften (Reform 01.08.2022)

RechtsformDeckungssumme bis 31.07.2022Deckungssumme ab 01.08.2022
Einzelkanzlei250.000 €250.000 €
GbR250.000 € je Gesellschafter/Geschäftsführer500.000 € je Gesellschafter/Geschäftsführer
PartG250.000 € je Gesellschafter/Geschäftsführer500.000 € je Gesellschafter/Geschäftsführer
PartG mbB2.500.000 € je Gesellschafter/Geschäftsführer1.000.000 € (bis 10 Personen) je Gesellschafter; 2.500.000 € ab elf Personen mit rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung
GmbH, UG, AG2.500.000 € je Gesellschafter/Geschäftsführer1.000.000 € (bis 10 Personen) je Gesellschafter; 2.500.000 € ab elf Personen
OHGnicht möglich500.000 € je Gesellschafter/Geschäftsführer
KGnicht möglich1.000.000 € (bis 10 Personen) je Gesellschafter; 2.500.000 € ab elf Personen

Mindestversicherungssumme Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Anwalts-GmbH)

Ursprünglich arbeiteten Rechtsanwälte in der Sozietät zusammen und hafteten als Gesamtschuldner persönlich und unbegrenzt. Seit Einführung der GmbH lässt sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen. Wird ein Rechtsanwalt Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH oder Partner einer PartG mbB, muss die Berufshaftpflicht 2,5 Mio. € je Fall und mind. 10 Mio. € Jahreshöchstleistung vorsehen. Bei mehr als 4 Geschäftsführern bzw. Partnern ist die Jahreshöchstleistung anzupassen (vgl. § 59j und § 51 BRAO).

Rechtsanwaltsgesellschaft mbB (PartG mbB) vs. mbH (GmbH)

Zunehmend entscheiden sich Sozietäten für die PartG mbB statt für die mbH. Die Versicherer unterscheiden bei den Kosten nicht zwischen beiden Formen. Ein häufig unterschätztes Risiko der PartG mbB: Wechseln umsatzstarke Rechtsanwälte oder ganze Dezernate zum Wettbewerber, können Fixkosten existenziell werden. Bei der mbH verbleibt dieses Risiko in der Gesellschaft, bei der PartG mbB bei den handelnden Personen. Die Anwaltshaftpflicht lässt sich bei Berufshaftpflichtvergleich für alle Konstellationen und Rechtsformen schnell abschließen.

Die Vermögensschaden-Haftpflicht ist auch Existenzsicherung: Für Rechtsanwälte kann ein behauptetes berufliches Versehen neben Dritten auch die eigene Existenz oder die der Familie gefährden. Bereits ab 4,10 €/Monat netto (49,20 €/Jahr).*
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Kosten der Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte

Was die Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte kostet, richtet sich nach dem Jahresumsatz der Kanzlei. Einige Versicherer legen die Netto-, andere die Brutto-Honorarumsätze zugrunde; Umsatznachlässe reichen je nach Anbieter bis 50.000 € oder sogar 100.000 € – mit bis zu 85 % auf die Grundprämie. Vier Beispielfälle:

Beispiel 1 (1 Rechtsanwalt): Deckungssumme 250.000 € und Honorareinnahmen bis 15.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 100,00 € bis 816,00 € netto/Jahr.

Beispiel 2 (1 Rechtsanwalt): Deckungssumme 250.000 € und Honorareinnahmen bis 50.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 285,52 € bis 816,00 € netto/Jahr.

Beispiel 3 (3 Rechtsanwälte in Sozietät): Deckungssumme 1.000.000 € und Honorareinnahmen 1.000.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 2.580,00 € bis 4.770,00 € netto/Jahr.

Beispiel 4 (5 Rechtsanwälte in PartG mbB): Deckungssumme 2.500.000 € und Honorareinnahmen 2.000.000 € netto (ohne weitere Nachlässe) – Kosten ca. 7.480,00 € bis 12.712,50 € netto/Jahr.

Bei der Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Rabatte: Einige Versicherer rechnen mit 100 % der Grundprämie je Berufsträger, andere rabattieren bis zu 80 %.

Pflichtdeckung bei der Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte

Rechtsanwalt
250.000 €
je Versicherungsfall · 1 Mio. € Jahreshöchstleistung · Selbstbehalt max. 2.500 €
§ 51 BRAO
PartG mbB & Anwalts-GmbH
2,5 Mio. €
je Fall × Anzahl Partner · mind. 10 Mio. € Jahreshöchstleistung
§ 51a / § 59j BRAO
Syndikusrechtsanwalt
Nebentätigkeit
nur für die Nebentätigkeit versichert; Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis ausgeschlossen
Meldung bei Tätigkeit für den Arbeitgeber

Syndikus für den Arbeitgeber

Wird der Syndikus für den Arbeitgeber und die Tätigkeit im Unternehmen versichert, ist dies der Versicherung zu melden und wird nicht mit dem Syndikus-Nachlass rabattiert.

Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind wie Mitarbeiter zwingend über den Mandatsträger zu versichern; die namentliche Nennung beim Versicherer wird empfohlen. Eine unterbliebene Anzeige führt i. d. R. zur Anwendung des § 13 AVB, der eine erhebliche Verringerung der Versicherungsleistung zur Folge haben kann.

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Versicherungspartner bei der Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte

Unser Ziel ist die Minimierung Ihres Risikos. Eine Wechselempfehlung aus finanziellen Beweggründen ist für uns mangels Abschlussvergütung unerheblich – als Fachmakler vertreten wir rechtlich nur Ihre Interessen.

Haftungsbegrenzung Rechtsanwälte in der Vermögensschaden-Haftpflicht

§ 52 Abs. 1 BRAO

Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

  • durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (250.000 €). Eine wirksame Vereinbarung unterhalb der Mindestsumme zur AAB-Verwendung (unter 1.000.000 €) halten wir für sehr riskant, da die Kriterien der Individualvereinbarung meist nicht erfüllt werden.
  • durch vorformulierte Vertragsbedingungen für einfache Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, soweit Versicherungsschutz besteht. Die Versicherungssumme ist berufsrechtlich so vorzuhalten, dass der Mandant ausreichend geschützt ist (§ 51 BRAO).

§ 52 Abs. 2 BRAO

Die Mitglieder einer Sozietät haften als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung kann durch vorformulierte Bedingungen auf einzelne, namentlich bezeichnete Mitglieder beschränkt werden, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse bearbeiten. Die Zustimmungserklärung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.

§ 59j Abs. 2 BRAO (Rechtsanwalts-GmbH)

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflicht abzuschließen und während der Zulassung aufrechtzuerhalten (§ 51 Abs. 1–3 und 5–7 entsprechend). Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 € je Versicherungsfall; die Jahreshöchstleistung muss mindestens den vierfachen Betrag erreichen und kann auf die Mindestsumme × Zahl der Gesellschafter/Geschäftsführer begrenzt werden. Durchgehend ist in BRAO, StBerG und WPO geregelt, dass nur der Anspruch des Auftraggebers begrenzt werden kann – eine zu niedrige Haftungssumme könnte als Vertrag zulasten Dritter unwirksam sein. Wir empfehlen daher eine ausreichend hohe, regelmäßig überprüfte Deckungssumme.

Häufige Fragen zur Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte

Stand: 22. Juni 2026

Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Rechtsanwälte (Anwaltshaftpflicht) deckt Vermögensschäden, die der Rechtsanwalt in seiner beruflichen Tätigkeit schuldhaft verursacht, und dient zugleich der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Ja. Nach § 51 BRAO ist jeder Rechtsanwalt seit 1994 zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht verpflichtet. Der Schutz muss bestehen, solange die Zulassung besteht.

250.000 € je Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung mindestens 1 Mio. € (§ 51 BRAO). Ein Selbstbehalt von max. 2.500 € je Schadenfall ist zulässig. Bei Rechtsanwaltsgesellschaften (PartG mbB, GmbH) gelten 2,5 Mio. € je Fall × Partnerzahl, mind. 10 Mio. € Jahreshöchstleistung (§ 51a/§ 59j BRAO).

Seit 01.08.2022 können Rechtsanwälte auch KG oder OHG gründen. Für GbR und PartG gilt nun 500.000 € je Gesellschafter (zuvor 250.000 €); für GmbH, UG und AG 1 Mio. € bis 10 Personen bzw. 2,5 Mio. € ab 11 Personen. Zudem sind Kooperationen mit weiteren freien Berufen möglich.

Bereits ab 49,20 €/Jahr netto (4,10 €/Monat). Beispiele: 1 Anwalt mit 250.000 € Deckung und Honorar bis 15.000 € ca. 100–816 €/Jahr; bis 50.000 € ca. 285,52–816 €/Jahr; 3 Anwälte in Sozietät (1 Mio. €) ca. 2.580–4.770 €/Jahr; 5 Anwälte in PartG mbB (2,5 Mio. €) ca. 7.480–12.712,50 €/Jahr.

Nach § 52 Abs. 1 BRAO kann der Ersatzanspruch für fahrlässig verursachte Schäden durch Einzelvereinbarung bis zur Mindestversicherungssumme bzw. durch vorformulierte Bedingungen auf den vierfachen Betrag begrenzt werden. § 52 Abs. 2 regelt die Beschränkung auf namentlich benannte Sozietätsmitglieder. § 59j Abs. 2 BRAO verpflichtet die Rechtsanwaltsgesellschaft zu 2,5 Mio. € je Fall mit entsprechender Jahreshöchstleistung.

* Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsgründen auch als monatlicher Betrag dargestellt.