Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften

Mit dem neuen „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den mit Spannung erwarteten Gesetzentwurf zur Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und vieler weiterer Regelungen vorgelegt.


Hier gehts zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Berufshaftpflichtvergleich Revolution in der BRAO

Interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Rechtsanwälten bisher teilweise verfassungswidrig

Die Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Rechtsanwälten sind bisher teilweise verfassungswidrig.
Konnte ein Rechtsanwalt bisher nur mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenarbeiten, so sieht der neue Gesetzesentwurf eine Zusammenarbeit mit allen Vertretern der freien Berufe, die in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartG) genannt sind, vor. Das bedeute, dass Rechtsanwälte nun auch u.a. insbesondere mit Architekten und Ingenieuren, Unternehmensberatern, mit allen ärztlichen Berufen und Heilberufen, zusammenarbeiten dürfen.
Eine Berufsausübungsgesellschaft als juristische Person, soll dann für die notwendige berufsrechtliche Aufsicht sorgen, Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden und für die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften verantwortlich sein.
Der Referentenentwurf vom 29.10.2020 sieht nun vor, die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern und weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen, sowie der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren.


Berufsausübungsgesellschaften

Zukünftig sollen alle Gesellschaftsformen, also auch eine GmbH & Co.KG, die nach deutschem und europäischem Recht zur Verfügung stehen, für die Berufsträger möglich werden. Alle Berufsausübungsgesellschaften müssen aber von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Berufsausübung zugelassen werden. Auch muss die Berufsausübungsgesellschaft eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.


Versicherungsschutz

Gemäß dem § 59o BRAO des Referentenentwurfes wird die Mindestversicherungssumme für eine Berufsausübungsgesellschaft auf 2,5 Mio. EUR je Versicherungsfall festgelegt, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird.
Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss und keine Beschränkung der Haftung vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall, jedoch soll sie in den ersten zwei Jahren der Geschäftstätigkeit 1 Mio. EUR betragen (s. §59o Abs. 3 Referentenentwurf).
Die Jahreshöchstleistung soll für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme betragen (s. § 59o Abs.4 BRAO Referentenentwurf).
In dem Gesetzesentwurf werden auch noch viele weitere Punkte behandelt, so z.B. Erleichterungen für Syndikusanwälte, neue Stimmverhältnisse in der Hauptversammlung der BRAK (je nach Kammergröße) und Neuregelungen im Fall von Interessenkollisionen.
Der Gesetzesentwurf ist jetzt an ca. 50 Anwaltskammern und Verbände verschickt worden, die sich bis zum 07.12.2020 dazu äußern dürfen. Ob die knappe Zeit dafür ausreicht und wann dieses Gesetzt dann tatsächlich in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

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