Berufshaftpflicht Rechtsanwalt
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Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte & Rechtsanwaltsgesellschaften – für PartG mbB, GmbH oder den Syndikusanwalt.
Preisvergleich startenWer als zugelassener Rechtsanwalt oder Steuerberater bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber angestellt ist und daneben den Beruf ausübt, ist Syndikus. Wir vergleichen unabhängig die passende Berufshaftpflicht – ob Syndikusanwalt oder Syndikus-Steuerberater.
Auf einen Blick
Je nach Berufsstand gelten unterschiedliche Regeln zur Versicherungspflicht. Wählen Sie Ihren Bereich:
Als Syndikus bezeichnet man einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, der in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber unabhängig tätig ist – etwa in einem Unternehmen, Verband oder einer Stiftung. Steuerberater können diese Möglichkeit seit 2008 nutzen, für Rechtsanwälte gilt seit 2016 der Begriff Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO).
Beide üben ihren Beruf neben der Anstellung aus und benötigen dafür eine Zulassung bei der jeweiligen Kammer. Ob eine eigene Berufshaftpflicht nötig ist, hängt vom Berufsstand und der konkreten Tätigkeit ab.
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Für die Pflichtdeckung behandeln Versicherer den Syndikus zunächst wie einen regulär zugelassenen Berufsträger. Wichtig ist, dass die Berufshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflicht nicht nur reine Vermögensschäden, sondern idealerweise auch Personen- und Sachschäden absichert.
Unterschiede ergeben sich vor allem durch die meist geringeren Umsätze der selbstständigen Teiltätigkeit. Genau hier lohnt der unabhängige Vergleich – wir finden den Tarif, der zu Ihrer konkreten Syndikussituation passt.
Wählen Sie Ihren Berufsstand für die Details:
Die Pflichtdeckung beträgt 250.000 € je Versicherungsfall und mindestens 1.000.000 € Jahreshöchstleistung (§ 51 BRAO). Versicherungspflicht besteht nur, wenn neben der Syndikustätigkeit eigene Mandate betreut werden. Bei Berufsgesellschaften (PartG mbB, Rechtsanwalts-GmbH) gelten höhere Summen.
Mehr zur Berufshaftpflicht für Syndikusanwälte →Die Pflichtdeckung beträgt 250.000 € je Versicherungsfall und mindestens 1.000.000 € Jahreshöchstleistung (§ 67 StBerG i. V. m. § 52 DVStB). Anders als der Syndikusanwalt benötigt der Syndikus-Steuerberater immer eine eigene Berufshaftpflicht. Ein Selbstbehalt von maximal 1.500 € je Schadenfall ist zulässig.
Mehr zur Berufshaftpflicht für Syndikus-Steuerberater →| Berufsstand | je Versicherungsfall | Jahreshöchstleistung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Syndikusanwalt | 250.000 € | mind. 1 Mio. € | § 51 BRAO |
| Syndikus-Steuerberater | 250.000 € | mind. 1 Mio. € | § 67 StBerG |
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Seit dem 01.07.2021 gilt das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) – Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer & Kanzleien.
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Die Berufshaftpflicht ist die gesetzliche Pflichtdeckung für Berufe mit besonderen Sorgfaltspflichten. Schon ein behauptetes berufliches Versehen kann erhebliche Folgen haben – für Sie und den geschädigten Dritten.
Zu unterscheiden sind die Mindestversicherungssumme (Höchstbetrag je einzelnem Schadenfall) und die Jahreshöchstleistung (Gesamtsumme pro Jahr). Beim Lesen der Police entstehen hier häufig Missverständnisse über die tatsächliche Absicherungshöhe.
Wir helfen Ihnen, die für Ihre Syndikustätigkeit passende Berufshaftpflichtversicherung zu finden.
Ausgezeichnet mit Top-Bewertungen auf ProvenExpert – ein Auszug aus dem Feedback zu unserer Beratung:
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Die Zitate sind ein redaktioneller Auszug; die vollständigen, verifizierten Bewertungen finden Sie im ProvenExpert-Profil oben auf dieser Seite.
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