Berufshaftpflicht Rechtsanwalt
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Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusanwälte bereits ab 4,73 Euro/Monat (netto) entspricht 56,70 EUR im Jahr (netto).
Ein Syndikusanwalt, der parallel selbstständig arbeitet, benötigt dennoch eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung, um seine Berufszulassung zu erhalten.
Auch für den Syndikusanwalt gilt die Versicherungspflicht nach §51 BRAO.
Die gesetzliche Vorschrift zur Unterhaltung einer
Berufshaftpflichtversicherung
gilt für Syndikusanwäte, die neben der Syndikustätigkeit eigene Mandate betreuen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusanwälte nicht
nachgewiesen, ist die Anwaltstätigkeit nicht möglich.
Die Versicherungspflicht wird durch den Abschluss einer entsprechenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bzw.
Berufshaftpflichtversicherung erfüllt.
Die Berufshaftpflichtversicherung für den Syndikusanwalt reguliert begründete Haftpflichtansprüche und wehrt unbegründete Haftpflichtansprüche ab. Bei der Wahl eines für Sie geeigneten Versicherers helfen wir Ihnen gerne weiter.
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Seit dem 01.07.2021 gilt das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) – Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer & Kanzleien.
Preisvergleich starten* Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsgründen auch als monatlicher Betrag dargestellt.
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Welche Kosten bei der
Berufshaftpflicht bzw.
Vermögensschadenhaftpflicht
Versicherung für Syndikusanwälte auf Sie zukommen, richtet sich unter anderen nach dem Jahresumsatz Ihrer Rechtsanwaltskanzlei.
Einige versicherungsgesellschaften legen die Netto-Honorarumsätze andere die Brutto-Honorarumsätze zugrunde. Während bei einigen die Umsatzrabatte bereits
bei 30.000 EUR enden, bieten andere wiederrum Umsatznachlässe bis zu 50.000 EUR und ein Anbieter sogar bis 100.000 EUR Umsatznachlässe an.
Diese können mit bis zu 85% Nachlass auf die jeweilige Grundprämie erheblichen Einfluss auf ihre Prämien haben.
So kann es passieren, dass Ihre Berufshaftpflicht Versicherung für Syndikusanwalt noch günstig ist. Erzeugt Ihre Rechtsanwaltskanzlei aber nur einen EUR mehr an Umsatz,
können die Kosten der Berufshaftpflicht-Versicherung für Sie als Syndikusrechtsanwalt erheblich steigen, während anderere Anbieter nun wesentlich günstiger wäre.
Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber und möchte er seine Zulassung aufrechterhalten, so muss er nach den seit dem 01.01.2016 geltenden
Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) den Wechsel seiner Rechtsanwaltskammer mitteilen und die Zulassung auch für die neue Tätigkeit beantragen.
Das ging bisher relativ problemlos für den Syndikusanwalt, da nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die regionale Rechtsanwaltskammer, diese einen sogenannten Erstreckungsbescheid
nach § 46b Abs. 3 BRAO ausstellte, wonach die erteilte Zulassung sich auch auf die neue Tätigkeit erstreckt, weil weiterhin alle Voraussetzungen für die Zulassung auch
bei der neuen Tätigkeit erfüllt sind. Ein Widerruf der bisherigen Zulassung erfolgte in diesen Fällen nicht.
Im konkreten Fall war die Rechtsanwaltskammer Nürnberg bei dem Wechsel eines Syndikusrechtsanwalts von einem Verband in die Stellung des Personalleiters eines Unternehmens so vorgegangen.
Die alte Tätigkeit endete zum 30.09.2017 und die neue Tätigkeit begann zum 01.10.2017.
Die Kammer erstreckte die Zulassung – trotz negativen Votums der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), die immer anzuhören ist – auf die neue Tätigkeit.
Dagegen hat die DRV geklagt und der BGH hat festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer keinen Erstreckungsbescheid hätte erlassen dürfen, sondern sie hätte die bisherige Zulassung
widerrufen und eine neue Zulassung als Syndikus erteilen müssen.
Wichtig ist hierbei insbesondere die Feststellung, dass der Widerruf der alten Zulassung und der Ausspruch der neuen Zulassung in einem Verwaltungsakt geschehen kann.
Dies erleichtert die Arbeit der Kammern bei der Vielzahl der Verfahren ganz erheblich. Voraussetzung für einen solchen Bescheid ist aber auf jeden Fall, dass bei der Mitteilung des
Endes des einen Arbeitsverhältnisses, zu der der Syndikusanwalt berufsrechtlich verpflichtet ist, bereits ein neuer Zulassungsantrag für die neue Tätigkeit gestellt werden muss.