Die Sozietät oder GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine mögliche Rechtsform, in der sich
Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater und
Rechtsanwalt
zu einer gemeinsamen, beruflichen Tätigkeit zusammenschließen können.
Die Sozietät ist eine Personengesellschaft von zwei oder mehreren natürlichen Personen, die durch den Gesellschaftsvertrag entsteht und relativ
leicht zu gründen ist. Ein Gründungs- oder Risikokapital ist nicht erforderlich und muss nicht hinterlegt werden.
Zur Vermeidung von Haftungsproblemen ist es jedoch sinnvoll und wichtig den Sozietätsvertrag schriftlich zu verfassen.
Alle Sozien (Gesellschafter) haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich (vgl. § 128 HGB), d.h.
jeder Sozius hat für die (beruflichen) Fehler seiner Mitgesellschafter persönlich voll mit einzustehen.
Berufshaftpfichtvergleich bietet maßgeschneiderten Versicherungsschutz bei der Berufshaftpflichtversicherung für die
Sozietät.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist auch als Existenzsicherung zu verstehen und von erheblicher praktischer Bedeutung, denn für Berufsgruppen mit vermögensbezogenen
Sorgfaltspflichten kann ein behauptetes berufliches Versehen neben Dritten auch die eigene berufliche Existenz des Betroffenen oder dessen Familie gefährden.
Berufshaftpflicht Sozietät
Berufshaftpflichtvergleich als Partner
Eine Sozietät wird oft mit einer Rechtsanwaltssozietät verstanden. Es können aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Angehörige aller anderen freien Berufe eine Sozietät gründen.
Berufshaftpflicht Vergleich ist Ihr Ansprechpartner für diejenigen Personen & Kanzleien,
die aus beruflichen Gründen fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend,
begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend und/oder aufsichtsführend für Dritte tätig sind und zur Ausübung der Tätigkeit eine
Berufshaftpflichtversicherung bzw.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung benötigen.
Wir unterstützen Sie bei der Risikominimierung und der
Prozessoptimierung bei der Berufshaftpflichtversicherung für Sozietäten um möglicherweise finanzielle Risiken auf die Versicherung auszulagern.
Grundlegende Änderung bezüglich der Haftung der Sozietät
Mit Beginn des Jahres 2001 hat der BGH durch sein Urteil vom 29.01.2001 (AZ: II ZR 331/00) zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR,
seine Rechtsprechung zur Haftung der Sozietät grundlegend geändert und verschärft.
Neben die Sozien kommt nun auch die GbR (Sozietät), mit eigener Rechtspersönlichkeit, als neuer Haftungsadressat dazu.
Aufbauend auf diese neue Rechtsprechung hat der BGH auch die Haftung neu eintretender Sozien für Altverbindlichkeiten der Sozietät (§ 130 HGB, analog)
neu eingeführt (vgl. Urteil v. 7.4.2003 BGH - II ZR 56/02). War bisher nicht klar, ob diese neue Rechtsprechung auch für berufsrechtliche Verbindlichkeiten gilt,
hat der BGH dies durch sein Urteil vom 03.05.2007 (AZ: IX ZR 218/05) dann manifestiert.
Dieses neue Haftungsregime der Sozietät hat es dann erforderlich gemacht, dass auch die Versicherer die Deckung für die
Berufshaftpflichtversicherung entsprechend anpassen mussten. Dies ist dann bei allen Versicherern geschehen.
War ursprünglich die Haftung des einzelnen Sozius nur auf die ihm auch persönlich erlaubte Tätigkeit beschränkt
(der Steuerberater haftete nicht für Fehler des Rechtsanwalts-Sozius, da ihm keine rechtsanwaltliche Tätigkeit erlaubt ist), so hat der BGH nun abschließend auch
eine interprofessionelle Haftung aller Sozien (jeder haftet für jeden und jede Tätigkeit) durch sein Urteil vom 10.05.2012 (AZ: IX ZR 125/10) bejaht.
* Das Angebot richtet sich an Unternehmer, die Nettojahresprämie mit jährlicher Zahlweise wird aus Vergleichsbarkeitsgründen auch als monatliche Kosten dargestellt
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Haftungsrisiken durch die Wahl einer passenden Berufshaftpflicht vermeiden
Die Berufshaftpflicht Versicherung als gesetzlich vorgegebene Pflichtdeckung für Berufsgruppen mit vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten
(z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, aber eben auch Sachverständige, Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften, Notare)
von erheblicher praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die eigene berufliche Existenz des Betroffenen,
dessen Familie (Erben noch Jahre später), aber insbesondere eben auch die des Dritten gefährden.
In der Berufshaftpflicht Versicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Das heißt: Vermögensschäden werden in der Regel nicht sofort sichtbar,
sondern treten erst nach einiger Zeit (z.B. aufgrund Betriebsprüfungsintervallen mit langen Zeiträumen) zutage, entsprechend sind auch die Verjährungsfristen
für die Ansprüche der Geschädigten sehr lang. Dem trägt die Berufshaftpflicht Versicherung Rechnung. Der Versicherungsfall ist hier nicht das
Schadenereignis (Eintritt des Vermögensschadens) oder die Anspruchserhebung (Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten),
sondern der Verstoß (das berufliche Versehen), der spätere Haftpflichtansprüche nach sich ziehen kann.
Vor diesem Hintergrund ist es von elementarer Bedeutung, dass der Berufshaftpflicht Versicherte regelmäßig und frühzeitig mit geeigneter Unterstützung von
Vermögensschaden- Spezialisten sein aktuelles Risiko prüft und in die Zukunft skaliert, da die Höhe der Absicherung zum Verstoßzeitpunkt ausreichend gewesen
sein muss, während die Höhe der Absicherung bei der Aufdeckung des Versicherungsfalls weitgehend unrelevant ist. Häufig kommt es leider immer wieder zu
folgeträchtigen Missverständnissen bei der Berufshaftpflicht hinsichtlich der Höhe der bestehenden Absicherung, wenn Versicherungsnehmer Ihre Versicherungspolice lesen.
Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der mit der
Berufshaftpflicht Versicherung
vereinbarten Summe, die für den einzelnen Schadenfall maximal der Höhe nach zur Verfügung
steht, und der Jahreshöchstleistung. Die Summe der einzelnen Bausteine ergibt die Summe, die die Berufshaftpflicht Versicherer mit der Jahreshöchstleistung angeben.
In den meisten Fällen ist die Pflichtdeckung und die sich hieraus ergebende Jahreshöchstleistung erheblich zu niedrig, um das Schadenpotential
selbst einer durchschnittlichen Kanzlei abzudecken! Positiv ist anzumerken, dass eine rückwirkende Erhöhung der vereinbarten Deckungssumme i.d.R. möglich ist,
selbstverständlich frei von bereits bekannten Verstößen.
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Steuerberater und Rechtsanwälte durch individuelle Risikobewertung.
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